Abgabefristen für die Steuererklärung

Abgabefrist endet

Die Abgabefrist endet im Fall der freiwilligen Veranlagung für die Steuererklärung für 2020 am 31. Dezember 2024, 24 Uhr.


Steuererklärung: Wer muss pünktlich abgeben?

Als Arbeitnehmer sind Sie zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie im letzten Jahr:

  • gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
  • weitere, unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  • einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten.
  • mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben.
  • Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Selbstständige, Vermieter und Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 10.908 Euro 2023 für Ledige (2022 :10.347 Euro) bzw. 21.816 Euro für Verheiratete (2022: 20.694 Euro) übersteigt.

Detaillierte Informationen, wer eine Steuererklärung erstellen muss, finden Sie in unserem Artikel Abgabepflicht für die Steuererklärung.

Steuerzahler sollten sich dieses Jahr Montag, den 02. September 2024 dick ankreuzen.

Im Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde festgelegt, dass die Abgabefrist für die Steuererklärung 2023 vom 31. Juli 2024 auf den 31. August 2024 verlegt wird. Das Gesetz regelt auch eine Verlängerung der Abgabefristen für das kommende Steuerjahr 2024 (siehe Tabelle).

Angesichts der Tatsache, dass dieser Tag auf einen Samstag fällt, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, ihre Steuererklärung bis zum Montag, dem 2. September 2024, einzureichen und somit die Frist einzuhalten (siehe § 108 Absatz 3 AO).

Steuerbürger, die die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, bekommen ebenfalls mehr Zeit. Für sie verlängert sich die Frist für das Steuerjahr 2023 auf den 31.05.2025. Bis zu diesem Datum muss ihr Steuerberater die Steuererklärungen für das Jahr 2023 spätestens beim Finanzamt abgeben. Die Termine für die Steuerjahre 2024 und 2025 entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Wenn Sie Ihre Steuererklärung… … freiwillig abgeben: … abgeben müssen
(mit Steuerberater)
Für das Steuerjahr 2020 31.12.2024 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.10.2021
(31.08.2022)
Für das Steuerjahr 2021 31.12.2025 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
01.08.2022 31.10.2022
(31.08.2023)
Für das Steuerjahr 2022 31.12.2026 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.07.2023 30.09.2023
02.10.2023
(31.07.2024)
Für das Steuerjahr 2023 31.12.2027 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.07.2024 31.08.2024
(31.05.2025)
Für das Steuerjahr 2024 31.12.2028 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.07.2025
(30.04.2026)
Für das Steuerjahr 2025 31.12.2029 31.07.2026
(28.02.2027)
Für das Steuerjahr 2026 31.12.2030 31.07.2027
(28.02.2028)

Tipp

Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres). (BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 14/15)

Abgabefrist verpasst? Irgendwann kommt die Mahnung!

Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag. Besser also, Sie melden sich rechtzeitig.

Achtung:

Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit der sogenannten Vorweganforderung. Sie müssen also ggf. damit rechnen, Ihre Steuererklärung auch vor den genannten Terminen abgeben zu müssen. Auf jeden Fall drohen bei verspäteten Abgaben hohe Verspätungszuschläge. Deren Festsetzung liegt dann übrigens nicht mehr im Ermessen des Finanzbeamten, sondern sind obligatorisch.

Fristverlängerung beantragen

Können Sie jedoch absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig wird, bemühen Sie sich besser heute als morgen um eine Fristverlängerung. Diesen Antrag sollte man eigentlich schon vor Fristende einreichen und man hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm stattgibt.

Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 30. November Zeit, womöglich aber auch nur kürzer.

Nutzen Sie einfach unseren Musterbrief für den „Antrag auf Fristverlängerung“!

Steuerberater sorgt für Fristverlängerung

Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängern sich die Abgabefristen für die Steuererklärung 2023 automatisch auf den 31. Mai 2025, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen.

Machen Sie die Steuererklärung für 2023 hingegen selbst, müssen Sie diese bis spätestens 02. September 2023 beim zuständigen Finanzamt eingereicht haben. Dieser Termin gilt auch, wenn Sie sich von Familienmitgliedern helfen lassen oder ein Steuerprogramm nutzen.

Haben Sie die neue Abgabefrist versäumt, dürfte das noch kein größeres Problem sein. In den ersten Tagen und Wochen haben die Finanzbeamten ohnehin alle Hände voll zu tun, um die bereits eingelaufenen Erklärungen zu bearbeiten. Hinzukommt, dass auch die Finanzämter in den Sommermonaten aufgrund der Ferienzeit ebenfalls eher dünn besetzt sind.

Wie sich die neue Abgabefrist in der Hauptferienzeit auf die Bearbeitungsdauer auswirkt, wird sich ebenfalls noch zeigen. Die Abgabefristen der säumigen Steuerzahler werden daher sicherlich erst einmal kulanterweise nicht geprüft. Wenn Sie Ihre Formulare jetzt schnell nachreichen, werden Sie wohl keine Probleme bekommen.

Verspätungszuschlag: Seit 2020 wird es teuer!

In § 152 AO wird geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag zwingend erheben muss. Der Sachbearbeiter hat dabei keinen Entscheidungsspielraum mehr, wie dies bisher der Fall war.

Der neue Mindestverspätungszuschlag beträgt 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat. Ist ein Steuerzahler zur Abgabe verpflichtet, kann der Verspätungszuschlag erstmals 14 Monate nach dem Pflichtabgabetermin erhoben werden. Der Zuschlag wird dann automatisch festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht wird. Hierbei wird auf die Frist für die Abgabe der Steuererklärung unter Hinzuziehung eines Steuerberaters abgestellt.

Beispiel: Herr Maier und seine Frau müssen eine Steuererklärung für 2023 (Abgabetermin: 02.09.2024) abgeben. Wie jedes Jahr ist das Ehepaar spät dran und reicht die Unterlagen erst im Februar 2025 bei Ihrem Finanzamt ein. Es wird kein Verspätungszuschlag erhoben. Erfolgt die Abgabe der Steuererklärung allerdings noch später, erhebt das Finanzamt automatisch den Verspätungszuschlag.

Verspätungszuschläge sind fällig, wenn man nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres seine Steuererklärung abgegeben hat. Für das Jahr 2023 gilt: 14 Monate nach dem 31.12.2023 ist der 28.02.2025, d.h ab März 2025 muss man Verspätungszuschläge zahlen.

Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss Sie das alles gar nicht interessieren und Sie müssen die Abgabefristen nicht beachten. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen.

Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärung nicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist die normale Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).

Ihre Steuererklärung für 2020 müsste also bis zum 31. Dezember 2024 beim Finanzamt eingegangen sein, sonst ist die ganze Arbeit für die Katz. Für die Steuererklärung für 2021 gilt dementsprechend der 31. Dezember 2025, 24 Uhr.


Hinweis:

Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert und an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.


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