Für die Berufsausübung benötigen viele Menschen eine besondere Kleidung. Die Ausgaben dafür sind steuerlich aber nur dann abziehbar, wenn es sich um „typische“ Berufskleidung handelt. Das ist zum einen Spezialkleidung; darunter fallen zumeist Schutzbekleidungen oder Uniformen. Zum anderen sind es Kleidungsstücke, die zumindest uniformartig beschaffen sind. Für die „Uniformartigkeit“ muss das jeweilige Kleidungsstück ein – deutlich sichtbares – Firmenlogo haben. Aber was ist mit bürgerlicher Kleidung?
In früheren Urteilen hat der Bundesfinanzhof beispielsweise folgende bürgerliche Kleidung als Berufskleidung anerkannt:
- schwarzer Anzug bei einem Leichenbestatter (BFH-Urteil Urteil vom 30.9.1970, I R 33/69),
- schwarzer Anzug und schwarze Hosen bei einem Oberkellner (BFH-Urteil vom 9.3.1979, VI R 171/77),
- schwarzer Anzug bei einem katholischen Geistlichen (BFH-Urteil vom 10.11.1989, VI R 159/86).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung aber geändert und einen schwarzen Anzug bei einem Trauerredner nicht mehr als Berufskleidung anerkannt. Das Urteil wird auch weitere Berufsgruppen betreffen. Ein schwarzer Anzug, der sich in keiner Weise von dem unterscheidet, was ein großer Teil der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen trägt, sei keine typische Berufskleidung.
Die Kleidung könne jederzeit zu privaten feierlichen Anlässen verwendet werden. Dies gelte für alle Berufe, daher auch für bestimmte Berufsgruppen wie Trauerredner, Leichenbestatter, katholische Geistliche und Oberkellner (BFH-Urteil vom 16.3.2022, VIII R 33/18). Daraus folgt:
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind steuerlich nicht absetzbar
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind steuerlich nicht absetzbar, da es sich um Kosten der Lebensführung handelt. Diese sind selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen. Dies gilt sogar auch dann, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird. Auch ein erhöhter, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung kann grundsätzlich nicht zu einem Betriebsausgabenabzug führen, z.B. bei Arbeit mit Säuren.
Dies gilt ebenfalls, wenn die Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären bzw. die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch sind bzw. Mehraufwendungen für Bekleidung entstehen, weil der Steuerpflichtige seine individuellen Bedürfnisse den Wünschen des Arbeitgebers oder den Gepflogenheiten bestimmter Wirtschaftskreise unterordnen muss.
Auf den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung der Kleidung kommt es nicht. Die Aufwendungen sind auch dann, wenn die Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung genutzt und stark abgenutzt werden, bereits durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten und nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Aufwendungen für typische Berufskleidung weiter abzugsfähig
Aufwendungen für „typische“ Berufskleidung sind weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
Typische Berufskleidung umfasst nur Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion, wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä., folgt.
Fazit: Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks scheidet als „typische“ Berufskleidung immer dann aus, wenn die Benutzung ‑ objektiv ‑ als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt bzw. die gewöhnlich privat getragen werden kann.
Soweit der BFH in älteren Entscheidungen auch bürgerliche Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit auch privat genutzt werden konnte, als typische Berufskleidung angesehen hat, sind diese Urteile überholt.