Aufwandsentschädigung aus einem Ehrenamt gilt wieder als Hinzuverdienst

Bei vorzeitigen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) darf der Hinzuverdienst grundsätzlich nicht mehr als 6.300 Euro im Kalenderjahr betragen. Erfasst werden auch die Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt. Sofern dadurch die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, führt dies zur Minderung oder sogar zum Verlust der Rente.

Damit die Bereitschaft von Frührentnern zur Übernahme eines Ehrenamtes nicht leidet, bleiben bestimmte Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst außer Betracht.

Die Ausnahmeregelung gilt bezüglich der Aufwandsentschädigunge für

  • kommunale Ehrenbeamte, z.B. ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher.
  • ehrenamtlich Tätige in kommunalen Vertretungskörperschaften, z.B. Mitglieder im Stadtrat, Kreistag, Verbandsgemeinde- oder Gemeinderat.
  • Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste und Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger (§ 41 SGB IV).

Aufgrund einer Übergangsregelung wird noch bis zum 30.9.2022 auf eine Anrechnung verzichtet. Dies gilt sowohl für Bestandsrentner als auch für neue Rentner mit vorzeitiger Altersrente oder Erwerbsminderungsrente (§ 302 Abs. 7 SGB VI und § 313 Abs. 8 SGB VI).

Aktuell will die Bundesregierung diese Regelung nicht verlängern. Daher werden ab dem 1.10.2022 für diese Personenkreise Aufwandsentschädigungen – wie für alle anderen ehrenamtlich Tätigen auch – wieder als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt (BT-Drucksache 20/2221 vom 14.6.2022).

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Bei einer vorgezogenen Altersrente führen ohnehin im Jahr 2022 Jahreseinkünfte bis zu 46.060 Euro nicht zu einer Kürzung der Rente (44.590 Euro für 2020 und ebenfalls 46.060 Euro für 2021).

Soweit die Aufwandsentschädigung steuerfrei ist, z.B. in Höhe der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrags, handelt es sich um keinen zu berücksichtigenden Hinzuverdienst.

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