Aufwendungen für Studienplatzklage steuerlich nicht absetzbar

Die Klage auf einen Studienplatz ist für viele abgelehnte Studienbewerber in zulassungsbeschränkten Studiengängen die letzte Möglichkeit, ihr Studium doch noch aufnehmen zu können und so lange Wartezeiten zu vermeiden. Mit einer Studienplatzklage können sie einen Studienplatz einklagen – trotz Ablehnungsbescheid und unabhängig vom Numerus clausus.

Der Begriff Studienplatzklage bezeichnet eine Vielzahl von verwaltungsrechtlichen Konstellationen. Hierzu gehören vor allem die sog. NC-Verfahren oder Kapazitätsklagen sowie die Verfahren zur Durchsetzung von Härtefall- oder Ortsanträgen oder Studienortswechsel. Die Frage ist, ob und wie die Prozess- und Anwaltskosten steuerlich berücksichtigt werden.

  • Nach Auffassung des BFH stellen Aufwendungen der Eltern, um für ihren Sohn im Klageweg die Zulassung zum Studium der Medizin zu erreichen, Ausbildungskosten dar, die mit dem Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG abgegolten sind. Daher sind die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar (BFH-Urteil vom 9.11.1984, BStBl. 1985 II S. 135).
  • Trägt der Student in spe die Prozesskosten selber, stellen sie bei ihm Ausbildungskosten dar, die entweder bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben (Erststudium nach Abitur) oder unbegrenzt als Werbungskosten (Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung, Zweitstudium) abziehbar sind (FG Düsseldorf vom 26.5.2009, 10 K 1490/07 Kg).

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine Studienplatzklage Ausbildungskosten darstellen. Erhöhte Kosten können bei allen Ausbildungsgängen entstehen, denen ein besonderes Bewerbungs- oder Auswahlverfahren vorgeschaltet ist, oder immer dann, wenn die Ausbildung zu dem gewählten Beruf nur in einem weit entfernten Ort, möglicherweise im Ausland, in Betracht kommt.

Tragen die Eltern solche Kosten, sind diese aber mit dem Kinder- und BEA-Freibetrag abgegolten. Und wegen dieses Kinderfreibetrages scheidet zudem eine Steuerermäßigung für Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG aus. Auch können die Ausbildungskosten von den Eltern nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgesetzt werden (FG Münster vom 13.8.2019, 2 K 3783/18 E).

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Zu empfehlen ist, dass die Eltern dem Kind das Geld für die Prozesskosten schenken und das Kind die Kosten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend macht. So kann ein Verlustvortrag erreicht werden, der sich im ersten Berufsjahr steuermindernd auswirkt.

Will das Finanzamt die Kosten – bei der Klage wegen Zulassung zu einem Erststudium – lediglich als Sonderausgaben berücksichtigen, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verweisen (2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.). Dann muss das Finanzamt das Einspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung ruhen lassen.

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