Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs

Bei einer ehelichen Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gerechte Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte zwischen beiden Ehegatten. Seit der Strukturreform zum 1.9.2009 werden dafür sämtliche während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung im Alter oder bei Invalidität hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich wirkt sich regelmäßig zugunsten desjenigen Ehegatten aus, der sich keine oder nur eine geringere eigenständige Altersversorgung – beispielsweise wegen der Führung des Haushalts und der Betreuung und Erziehung der Kinder – aufbauen konnte.

Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich aber auch ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss kann sowohl den gesetzlichen Versorgungsausgleich (interne und externe Teilung) als auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (das heißt noch nicht ausgeglichene Anrechte) umfassen. Die ausgleichsberechtigte Person kann allerdings eine Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Es kann aber auch eine Leistung unmittelbar an die ausgleichsberechtigte Person vereinbart werden.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 21.3.2023,
IV C 3-S 2221/19/10035 :001). Bei der Vermeidung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs gilt:

Behandlung bei der ausgleichspflichtigen Person

Die ausgleichspflichtige Person kann Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs auf Antrag als Sonderausgaben abziehen, soweit die ausgleichsberechtigte Person zustimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG). Dazu ist die Anlage U zur Einkommensteuererklärung auszufüllen und von beiden Ex-Partnern zu unterschreiben. Die ausgleichsberechtigte Person muss die Leistung – wie beim so genannten Realsplittung – korrespondierend versteuern. Die Beteiligten können genau bestimmen, in welchem Umfang ein Abzug und die damit einhergehende Besteuerung erfolgen soll. Es dürfen sowohl Zahlungen unmittelbar an die ausgleichsberechtigte Person als auch Zahlungen an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person abgezogen werden. Nicht umfasst werden Zahlungen der ausgleichspflichtigen Person an den eigenen Versorgungsträger zur Wiederauffüllung der eigenen Ansprüche (siehe dazu die nachfolgende Information). Die Beschränkung auf 13.805 EUR – wie beim Realsplitting – gilt für den Abzug der Ausgleichsleistungen nicht. Im Übrigen sind eventuelle Unterhaltsleistungen zusätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig, sofern das Realsplittung beantragt wird.

Behandlung bei der ausgleichsberechtigten Person

Wie  oben bereits erwähnt, muss die ausgleichsberechtigte Person die Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs korrespondierend zum Sonderausgabenabzug des Leistenden versteuern. Soweit also bei der zahlenden Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG) vorliegen, sind die Ausgleichsleistungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern (§ 22 Nummer 1a EStG). Es kommt nicht darauf an, dass sich der Sonderausgabenabzug tatsächlich steuermindernd auswirkt.

Beispiel:
Die Eheleute Steuerle haben im Scheidungsfolgeverfahren vereinbart, dass Frau Steuerle auf den Versorgungsausgleich verzichtet. Herr Steuerle zahlt im Gegenzug für diesen Verzicht 80.000 EUR an seine Ex-Frau. Er beantragt den Sonderausgabenabzug für die Zahlung von 80.000 EUR. Frau Steuerle hat auf der Anlage U zur Einkommensteuererklärung die Zustimmung erteilt.
Herr Steuerle kann folglich 80.000 EUR als Sonderausgaben abziehen. Frau Steuerle muss korrespondierend 80.000 EUR abzüglich 102 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten als sonstige Einkünfte versteuern.

 

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Die Ausgleichsleistungen sind heutzutage einheitlich dem Bereich des Sonderausgabenabzugs zuzuordnen, wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin die Zustimmung erteilt. Früher ist der Fall, dass Ausgleichszahlungen geleistet wurden, um die Kürzung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge zu vermeiden, anders beurteilt worden. Das heißt, die Ausgleichszahlungen waren als Werbungskosten abzugsfähig. Doch diese Sonderregelung ist überholt.

 

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Der Sonderausgabenabzug setzt üblicherweise voraus, dass die ausgleichsverpflichtete und die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Zudem ist zwingend die Steuer-Identifikationsnummer der ausgleichsberechtigten Person in der Anlage U anzugeben.

 

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In der obigen Information geht es nur um Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs. Es gibt daneben auch den – etwas selteneren – schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und damit verbundene schuldrechtliche Ausgleichszahlungen.

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