Autokauf im EU-Ausland: Umsatzsteuerpflicht auch für Privatpersonen

Beim Autokauf im EU-Ausland kann man manchmal von günstigeren Preisen profitieren. Trotz der anfallenden Überführungskosten kann der Import eines Neuwagens um Klassen billiger werden, als er es hierzulande wäre. Dies gilt nicht nur für ausländische Automarken, auch der Re-Import von deutschen Automarken kann sich lohnen.

Aber hätten Sie das gewusst? Wenn Sie ein neues Auto in einem anderen EU-Staat erwerben, müssen auch Sie als Privatperson in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abgeben und die fällige deutsche Umsatzsteuer bezahlen. Beim Kauf von Neufahrzeugen im Autokauf im EU-Ausland gilt nämlich das sog. „Bestimmungslandprinzip“. Das bedeutet, dass der Erwerb eines Neufahrzeugs immer in dem EU-Staat besteuert wird, in dem es zum Gebrauch verbleibt.

In dem EU-Staat, in dem das Fahrzeug gekauft wurde, bleibt der Kauf entweder umsatzsteuerfrei, oder der Käufer kann sich die zunächst gezahlte Umsatzsteuer im Nachhinein vom Verkäufer wieder erstatten lassen.

Wann ist ein Fahrzeug noch neu?

Als neu gilt ein Fahrzeug, wenn es im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Als „Neu“ gilt also ein Auto, das zwei Jahre alt ist, aber nur eine Fahrleistung von 4.000 km aufweist. Neu ist ebenfalls ein vier Monate altes Auto, das bereits 60.000 km zurückgelegt hat.

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Der Autohändler des anderen EU-Landes sollte in diesen Fällen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen bzw. den Steuerbetrag zurückzahlen, wenn ihm alle Dokumente über die Zulassung und die Steuerzahlung in Deutschland vorliegen. Fragen Sie ihn danach!

Für die Umsatzversteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs durch Privatpersonen gibt es ein besonderes Verfahren, die sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG). Danach ist für jedes aus einem anderen EU-Staat erworbene neue Fahrzeug eine separate Umsatzsteuererklärung abzugeben. Von dieser Verpflichtung ist jeder Käufer betroffen, also auch Personen, die bisher umsatzsteuerlich noch nicht mit dem Finanzamt zu tun hatten.

Mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung und Zahlung der Umsatzsteuer ist die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeschlossen. Eine Jahreserklärung ist nicht erforderlich.

Die Umsatzsteuererklärung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach dem Kauf abgeben, die Steuer selbst berechnen und in dieser Frist auch zahlen. Ansonsten verlangt das Finanzamt happige Säumniszuschläge, und zwar ein Prozent pro Monat. Der Fiskus erfährt ohnehin von Ihrem Kauf, denn die deutschen Kfz-Zulassungsstellen müssen bei der Anmeldung des Fahrzeugs eine Kontrollmitteilung an Ihr Finanzamt schicken (§ 18 Abs. 5a UStG).

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium das Formular zur „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung“ neu gefasst und bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 26.1.2022, III C 3-S 7352-a/20/10002:002). Hier können Sie das neue Formular aufrufen: Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung.