Bargeldkontrollen: Neue Regeln beim Reiseverkehr

Schon seit 1998 finden in den Ländern der Europäischen Union Kontrollen des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs statt – und zwar wie immer nur „zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und anderer krimineller Tätigkeiten“. Dabei gelten bisher unterschiedliche Regelungen für die Bargeldkontrollen an den Binnengrenzen und an den Außengrenzen der EU.

  • Bei Reisen innerhalb der EU müssen Sie mitgeführte Barmittel ab 10.000 EUR auf Nachfrage der Zollbeamten mündlich anzeigen. Sie müssen darlegen, woher das Geld stammt, wofür es verwendet werden soll und – wenn es nicht Ihr eigenes Geld ist – für wen Sie es transportieren. Es besteht allerdings keine Pflicht, den Besitz von Barmitteln von sich aus zu offenbaren. Der Betrag von 10.000 EUR gilt pro Person, muss aber richtig verteilt sein.
  • Bei Reisen aus der EU oder in die EU, z.B. in die Schweiz, müssen Sie mitgeführte Barmittel ab 10.000 EUR ohne Aufforderung beim Zoll schriftlich anmelden, und zwar auf amtlichem Formular „Anmeldung von Barmitteln“. Eine Angabe erst auf Nachfrage des Zollbeamten ist zu spät! Sie haben eine Anmeldepflicht auch dann, wenn der Zollbeamte Sie durchwinkt.
  • Besonderheit Schweiz: In der Schweiz müssen Sie bei der Einreise, Ausreise oder Durchreise – zusätzlich zur schriftlichen Anmeldung auf deutscher Seite – auf Nachfrage der Schweizer Zollbeamten Barmittel von mehr als 10.000 Franken = 9.100 EUR (Stand: 06/2021) oder entsprechendem Gegenwert in ausländischer Währung angeben und dabei Auskunft über Ihre Person, Herkunft, Verwendungszweck und wirtschaftlich berechtigte Person des Geldes erteilen.

Aktuell gelten seit dem 3. Juni 2021 neue Bestimmungen zur Bargeldkontrolle bei Reisen aus der EU bzw. in die EU. Die bisherige EU-Verordnung (EG) 1889/2005 wird aufgehoben und durch die neue EU-Verordnung (EU) 2018/1672 vom 23.10.2018 über die „Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden“, ersetzt. Folgende Regelungen sind neu:

  • Der Begriff „Barmittel“ ist weiter gefasst, sodass hierunter nunmehr nicht nur Banknoten und übertragbare Inhaberpapiere (Reiseschecks, Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen) fallen, sondern auch Prepaid-Karten, Goldmünzen (mit einem Goldgehalt von mindestens 90 %) sowie Goldbarren und Nuggets (mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %). Erfasst werden auch Banknoten und Münzen von Währungen, die nicht mehr in Umlauf sind, aber noch bei einem Finanzinstitut oder einer Zentralbank umgetauscht werden können.
  • Der Begriff „Barmittel“ erfasst bisher nur „Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind“. Nunmehr gehören dazu auch Banknoten und Münzen von Währungen, die nicht mehr in Umlaufsind, aber noch bei einem Finanzinstitut oder einer Zentralbank umgetauscht werden können.
  • Bargeldkontrollen sind künftig auch möglich im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr. Werden auf diesem Wege sog. unbegleitete Barmittel über 10.000 EUR versandt, sind die Zollbehörden befugt, vom Absender oder vom Empfänger eine Offenlegungserklärung zu verlangen, die binnen 30 Tagen vorliegen muss. Kann weder eine Offenlegungserklärung noch eine Barmittelanmeldung beigebracht werden oder gibt es Hinweise auf einen kriminellen Kontext, können die Barmittel eingezogen werden. Der Zoll kann alle Sendungen, Pakete oder Verkehrsmittel kontrollieren, die unbegleitete Barmittel enthalten können.
  • Die Zollbehörden können bei Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung schon bei Beträgen unterhalb der Anmeldeschwelle von 10.000 EUR tätig werden können. Der Verdacht auf Steuerhinterziehung könnte genügen. Eine Untergrenze, bei der man sich sicher fühlen darf, wird nicht genannt. Experten gehen davon aus, dass dieser Wert vielleicht bei 1.000 EUR liegen dürfte. Dann werden die Mittel vorübergehend beschlagnahmt und die Informationen nicht nur an den Heimatstaat des Betroffenen, sondern an alle EU-Mitgliedsstaaten und an die Europäische Kommission weitergeleitet.

 

Steuererklaerung-Student.de

Das Geldanmeldeformular ist in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Ein Exemplar sollten Sie unbedingt für die Dauer der Reise aufbewahren und mit sich führen. Sie erhalten das Formular an den Grenzübergängen, wo Sie es dann in aller Hektik ausfüllen und die nötige Zeit dazu einplanen müssen. Besser wäre es, sich schon zu Hause in aller Ruhe mit den kniffligen Fragen zu beschäftigen und diese sorgsam zu beantworten, denn die Daten werden auf lange Zeit gespeichert.

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