Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen erheben viele Bausparkassen von ihren Kunden in der Anspar- und Darlehensphase – über Zinsen und Tilgung hinaus – eine Kontogebühr. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens. Jetzt musste der Bundesgerichtshof ein zu den erhobenen Kontogebühren Urteil fällen.
- Bereits 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bausparkassen für ein Darlehenskonto in der Darlehensphase keine Kontogebühr verlangen dürfen. Auch wenn es nur um 9,48 EUR pro Jahr geht. Denn die Kontogebühr weiche vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrags ab. Daher ist der Darlehensnehmer nur verpflichtet, die vereinbarten Zinsen und später das Darlehen zurückzuzahlen (BGH-Urteil vom 9.5.2017, XI ZR 308/15).
- Nach Auffassung der Richter dürfen die Kosten für die Führung und Verwaltung der Konten nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Denn die Überwachung der Konten liege überwiegend im Interesse des Kreditgebers. Für Bausparkassen gelte da keine Ausnahme. Gemäß § 488 BGB ist der Darlehensnehmer nur verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
- Nicht zu verwechseln mit der „Kontogebühr für das Darlehenskonto“ ist die Darlehensgebühr, die bei Auszahlung des Bauspardarlehens zu zahlen ist bzw. war. In der Vergangenheit verlangten die Bausparkassen dafür etwa 2 Prozent des gewährten Darlehens, bei 50.000 EUR also 1.000 EUR. Im Jahre 2016 hat der Bundesgerichtshof diese Darlehensgebühr gekippt, da die Bausparkasse eigenen Aufwand hier auf den Kunden abwälze (BGH-Urteil vom 8.11.2016, XI ZR 552/15). Die Abschlussgebühr, die beim Abschluss eines Bausparvertrages zu zahlen ist, bleibt weiterhin zulässig.
Aktuell hat der Bundesgerichtshof erneut zugunsten der Kunden entschieden, dass Bausparkassen von ihren Kunden nicht nur in der Darlehensphase, sondern auch in der Ansparphase keine Kontogebühr verlangen dürfen. Eine entsprechende Klausel in den Bausparbedingungen sei unwirksam.
Ein Jahresentgelt leiste keinen Beitrag zur „Funktionsfähigkeit des Bausparwesens“, durch die die damit verbundenen Nachteile für den einzelnen Bausparer aufgewogen werden (BGH-Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21).
Der Fall: Die AGB der Bausparkasse enthalten für Bausparverträge eine Klausel, nach der Bausparer für jedes eingerichtete Konto ein Jahresentgelt von 12 Euro zahlen müssen. Die Verbraucherschützer sehen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Sie fordern die Bausparkasse daher dazu auf, die Klausel nicht mehr zu verwenden.
Nach Auffassung der Richter ist das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Bausparkasse. Die Bausparer werden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat.
Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt wird auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen.
Diese neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die die BHW Bausparkasse betraf, wird eine erhebliche Bedeutung auch für andere Bausparkassen und ihre Bausparer haben. Betroffen von solchen Jahresgebühren sind etwa 24 Millionen Bausparverträge. Sie müssen nun selbst aktiv werden, um sich zu viel gezahlte Gebühren zurückzuholen.
Die Frage, wie lange rückwirkend betroffene Bausparer rechtsgrundlos gezahlte Entgelte zurückfordern können, ist umstritten. Es ist aber mindestens von der Regelverjährung von drei Jahren auszugehen. Handeln Sie also schnell – für 2019 endet die Frist schon am 31. Dezember 2022.