Berufskrankheiten: Psychische Erkrankungen wegen Stress nicht anerkannt

Wenn die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entschädigung. Allerdings ist nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, ohne Weiteres eine Berufskrankheit. Vielmehr muss die Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davorstehen. Leider weigern sich die Gerichte und die verantwortlichen Stellen nach wie vor, psychische Erkrankungen als Berufskrankheit anzuerkennen.

Aktuell hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden, dass eine Depression eines selbständigen Versicherungsfachwirts keine anerkannte Berufskrankheit darstellt (Urteil vom 27.4.2018, L 3 U 233/15).

 Der Fall: Als selbständiger Versicherungsfachwirt vermittelte der Kläger Versicherungen aller Art. Er war freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichert.

Im Jahr 2014 zeigte er den Verdacht einer Berufskrankheit an, er leide an wiederkehrenden schweren Depressionen und Neurasthenie. Dies führte er zurück auf seine Tätigkeit, lange
Arbeitszeiten, den Umgang mit teils schwierigen Kunden und Kollegen, mangelnden Rückhalt durch Vorgesetzte sowie schlechte technische Softwareausstattung.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da die geltend gemachten Erkrankungen nicht in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen seien und auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber vorlägen, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und welcher Personenkreis hiervon besonders betroffen wäre. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit als Versicherungsfachwirt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein höheres Risiko berge, an Depressionen oder Neurasthenie
zu erkranken.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) stellte fest, dass keine in der Berufskrankheiten-Liste erfasste Erkrankung vorliege. Die vom Kläger geltend gemachten Depressionen, aber auch das Burnout-Syndrom sowie die Neurasthenie seien daher nicht als Berufskrankheiten aufgrund von Stress anzuerkennen. Es lägen auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die eine Entschädigung als sog. „Wie-Berufskrankheit“ ermöglichen würden. Da die gesetzliche Regelung im Unfallversicherungsrecht (§ 9 Abs. 2 SGB VII) keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel beinhalte, genüge es nicht, wenn in einem Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die wesentliche Ursache einer nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthaltenen Krankheit sei.

Vielmehr müssten zumindest die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllt sein. Hierfür fehle es aber im Falle von Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen seien, an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Insbesondere werde im Zusammenhang mit Depressionen eine Vielzahl von möglichen Ursachen diskutiert. Im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung sei keine gruppentypische Risikoerhöhung bei der Tätigkeit als Versicherungsfachwirt festzustellen.

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Es ist fast skandalös, dass in dem heutigen Berufsleben psychische Krankheiten nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Der Hinweis, dass es an wissenschaftlichen Erkenntnissen fehle, ist im Übrigen nach unserer Auffassung nicht korrekt. Es gibt einen OECD-Forschungsbericht für die Schweiz, in dem sich die Forderung findet: „Vermehrte Anerkennung von psychischen Krankheiten als Berufskrankheit in Erwägung ziehen“.

Weitere Informationen: OECD-Forschungsbericht Nr. 12/13: „Psychische Gesundheit und Beschäftigung: Schweiz“

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