Bildschirmarbeitsplatzbrille: Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei?

Mit zunehmendem Alter ist eine „normale“ Brille mit Fernteil und Nahteil ungeeignet für die Arbeit am Computer, denn der mittlere Abstand zum Bildschirm wird dabei nicht zufriedenstellend erfasst. Hierzu gibt es spezielle Arbeitsbrillen mit zwei unterschiedlichen Dioptrien, deren oberer Teil die Distanz zum Bildschirm und deren unterer Teil die Distanz zur Tastatur berücksichtigt. Da diese Bildschirmarbeitsplatzbrille kein Fernteil enthält, ist sie als gewöhnliche Alltagsbrille nicht geeignet.

Der Bundesfinanzhof hatte geklärt, dass eine Computer-Arbeitsbrille kein Arbeitsmittel, sondern ein medizinisches Hilfsmittel ist. Da die Brille der Korrektur der Sehschwäche und damit der Behebung eines körperlichen Mangels dient, sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und deshalb steuerlich nicht absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt. Die Kosten sind selbst dann nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Auch spielt es keine Rolle, dass die Brille gemäß augenärztlicher Bescheinigung „als gewöhnliche Korrekturbrille nicht geeignet ist“ (BFH-Urteil vom 20.7.2005, VI R 50/03).

Wenn aber der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Bildschirmarbeitsbrille zur Verfügung stellt oder bezuschusst, sind die Kosten beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzbar. Die Frage ist, ob dieser Vorteil beim Mitarbeiter als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

In den Lohnsteuer-Richtlinien ist geregelt, dass steuerfrei sind „die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) i.V.m. § 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i.S.d. ArbMedVV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“ (R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR 2021).

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Bei Kostenübernahme durch den Arbeitgeber werden der Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber und die Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer nur dann gewährt, wenn die Notwendigkeit der Sehhilfe durch einen Augenarzt bescheinigt wird und diese ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Brille ausgestellt wird. Nur ein Augenarzt sei eine „fachkundige Person“ gemäß § 6 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung, nicht jedoch ein Optiker. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe besteht, wenn lediglich ein Optiker die entsprechende Notwendigkeit bescheinigt (SenFin. Berlin vom 28.9.2009, III B-S 2332-10/2008).

Seit 2008 bleiben Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 Euro – seit 2020 bis zu 600 Euro – je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Gilt dies auch für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille?

Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass die Gestellung bzw. Bezuschussung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 Lohnsteuer-Richtlinien nicht gemäß § 3 Nr. 34 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei sind (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700, Tz. 34).

Die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 34 EStG bezieht sich nur auf Leistungen der verhaltensbezogenen Prävention (von Krankenkassen zertifizierte Präventionskurse) sowie betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen von Arbeitgebern, die nach Zweckbestimmung, Zielgerichtetheit und Qualität den Anforderungen des § 20b und dem GKV-Leitfaden Prävention entsprechen. Da der Leitfaden keine Leistungsansprüche auf Bildschirmbrillen enthält, scheidet auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG aus.

Aber unabhängig von § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. Und dazu gehören u.a. Bildschirmarbeitsplatzbrillen auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Liegt eine ärztliche Verordnung nicht vor, findet § 3 Nr. 34 EStG keine Anwendung“ (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700, Tz. 37). FAZIT: Ein Zuschuss des Arbeitgebers kann bei Beachtung der Voraussetzung „ärztliche Verordnung“ steuerfrei bleiben.