Bonuszahlungen der Krankenkasse: Wann Steuerbescheide geändert werden

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an und zahlen dann dafür Geldprämien. Bei bestimmten Bonuszahlungen handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18).

Allerdings gibt es natürlich weiterhin Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die als „echte“ Beitragsrückerstattungen zu werten sind und deshalb den Sonderausgabenabzug mindern.

Ende 2021 hatte das Bundesfinanzministerium zur Abgrenzung von Bonuszahlungen und Beitragsrückerstattungen Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 16.12.2021, BStBl 2022 I S. 155.. Danach gilt unter anderem: Werden von der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z.B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z.B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung.

Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken.

 

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1. Aus Vereinfachungsgründen darf davon ausgegangen werden, dass Bonuszahlungen, die auf der Grundlage von § 65a SGB V geleistet werden, bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person den Sonderausgabenabzug nicht mindern.

2. Eigentlich sind die gesetzlichen Krankenversicherungen gehalten, ihrerseits zu prüfen, ob eine sonderausgabenneutrale oder -mindernde Zahlung gewährt wurde. Dies müssen sie der Finanzverwaltung auf elektronischem Wege mitteilen und die entsprechenden Daten werden dann automatisch in die jeweilige Steuerveranlagung übernommen. Doch das ist nicht immer geschehen!

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium in einem umfassenden Schreiben dargelegt, wann und wie in Altfällen vor 2022 Steuerbescheide zugunsten der Steuerzahler zu ändern sind, wenn die Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen die Sonderausgaben zu Unrecht gemindert haben (BMF-Schreiben vom 7.10.2022, IV A 3 – S 0338/19/10006 :009 IV C 3 – S 2221/21/10002 :011). Danach gilt unter anderem:

Veranlagungszeitraum 2021

Soweit bereits Einkommensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2021 ergangen sind, bedarf es keines ausdrücklichen Änderungsantrags des Steuerzahlers. Vielmehr werden die gesetzlichen Krankenkassen von sich aus die bisher vorgenommenen Meldungen überprüfen und erforderlichenfalls eine elektronische Korrekturmeldung an die Finanzverwaltung übermitteln. Die betroffenen Steuerfestsetzungen werden dann durch das Finanzamt geändert. Grundlage für die Änderung ist § 175b Abs. 1 AO.

Veranlagungszeiträume vor 2021

Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2020 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine Übermittlung korrigierter elektronischer Datensätze durch die gesetzlichen Krankenkassen verzichtet. Möchten Steuerzahler eine Änderung des Sonderausgabenabzugs zu ihren Gunsten erreichen, so müssen sie eine Papierbescheinigung ihrer Krankenkasse anfordern und beim Finanzamt einreichen. Sie müssen also aktiv werden!

Aus der jahresbezogenen Papierbescheinigung sollte dabei mindestens Folgendes hervorgehen:

  • Name und Anschrift des/der Versicherten,
  • Information, ob eine Familienversicherung vorliegt und – falls ja – die Anzahl der familienversicherten Personen mit übermittelten Beitragsrückerstattungen (BRE),
  • Höhe der elektronisch gemeldeten erstatteten Beiträge (BRE) im Beitragsjahr,
  • Höher aller erfolgten Erstattungen im jeweiligen Beitragsjahr für die Personen, für die bereits im ursprünglichen Datensatz BRE übermittelt wurden,
  • Höhe aller Erstattungen nach § 65a SGB V der/des Versicherten und ggf. auch des/der Familienversicherten, für die bereits im ursprünglichen Datensatz BRE übermittelt wurden.

Selbst wenn die Papierbescheinigung vorgelegt wird, kommt eine Änderung aber nur in Betracht, wenn die Steuerfestsetzungen in dem betreffenden Punkt noch änderbar sind. Und hier wird es leider sehr, sehr kompliziert.

  • Grundsätzlich wird eine Änderung – trotz vorgelegter Papierbescheinigung der Krankenkasse – nur vorgenommen, wenn der Bescheid in dem betreffenden Punkt vorläufig ergangen ist, Einspruch eingelegt wurde oder er insgesamt noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  • Ausnahmsweise kann eine Änderung aber – trotz Bestandskraft der Steuerbescheide – nach 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. erfolgen, wenn die Bescheinigung vorgelegt wird. Das betrifft aber – aufgrund einer Gesetzesänderung – nur die Bescheide bis 2016 und nicht die Bescheide 2017 bis 2020. Zudem darf noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein.
  • Fazit: Bei der Vorlage von Papierbescheinigungen der gesetzlichen Krankenkasse kann zwar eventuell eine Änderung von alten Steuerbescheiden erreicht werden, für die Jahre 2017 bis 2020 aber nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Steuerbescheide insoweit vorläufig sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder per Einspruch angefochten wurden. Wie erwähnt: Es ist extrem kompliziert. Und es bedarf einer Eigeninitiative des Steuerpflichtigen, der zunächst die jeweilige Bescheinigung beantragen und dann einen Änderungsantrag bei seinem Finanzamt stellen muss.

 

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Das oben Gesagte gilt nur für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Ende 2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung „zur Förderung kostenbewussten Verhaltens“ als Beitragserstattung zu werten sind und deshalb die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).

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