Vor einigen Wochen wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist der sogenannte Corona-Pflegebonus. Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gewährt werden, die in bestimmten Einrichtungen sind, sind danach bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 11b EStG).
In erster Linie geht um die Mitarbeiter in Krankenhäusern. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Steuerfreiheit aber auch bei Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Insofern ist der Kreis der berechtigten Arbeitnehmer durchaus beachtlich.
Wichtig: Begünstigt sind Auszahlungen zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022.
Das BMF nimmt nun in einem umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu vielen Zweifelsfragen rund um den Corona-Pflegebonus Stellung (FAQ Corona (Steuern) unter Punkt VIII).
Hier einige Beispiele:
- Sind auch Auszubildende in Krankenhäusern begünstigt? Antwort: Ja. Begünstigt sind unter anderem auch Auszubildende, Praktikanten, Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“), wenn sie in den entsprechenden genannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind.
- Sind auch nicht pflegerisch tätige Personen begünstigt? Antwort: Ja. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere Arbeitnehmer, die in den begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind.
- Sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt? Antwort: Ja. Begünstigt sind nicht nur Leistungen, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen (insbesondere Pflegebonusgesetz) oder aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung gewährt werden, sondern auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber (zum Beispiel freiwillige Aufstockungen der Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz).
- Gelten für Leistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiungen für die „Corona-Prämie? bis zur Höhe von 1.500 Euro und für den Corona-Pflegebonus bis zur Höhe von 4.500 Euro nebeneinander? Antwort: Die Steuerbefreiung für den Corona-Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG ) geht der Steuerbefreiung für die Corona-Prämie
(§ 3 Nr. 11a EStG) vor. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 an seine Arbeitnehmer gewährt werden, die in begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr.11b EStG fallen. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus. Für Corona-Prämien nach § 3 Nr. 11a EStG, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG hingegen erhalten. - Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 4.500 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde? Was gilt bei zwei oder mehr aufeinander folgenden Dienstverhältnissen? Die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nr. 11b EStG kann bis zu dem Betrag von 4.500 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Der Betrag von bis zu 4.500 Euro kann in der Regel pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.