Doppelbesteuerung von Renten: Steuerbescheide ergehen vorläufig…

Ende Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Die Klagen der betroffenen Rentner blieben allerdings erfolgslos. Der BFH hält eine Doppelbesteuerung nur in wenigen Einzelfällen für möglich. Die grundsätzliche Systematik der Rentenbesteuerung hält er für rechtens, also den begrenzten Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen im Erwerbsleben, verbunden mit der nur teilweisen Steuerbefreiung der Renten in der Auszahlungsphase.

Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Die unterlegenen Kläger haben gegen die beiden Entscheidungen des BFH aber Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).

Es geht nach wie vor um die Frage, wie eine Doppelbesteuerung konkret berechnet wird. Der BFH hat eine sehr schematische Sichtweise eingenommen, die nur im Einzelfall zu einer zu hohen Besteuerung von Renten führt. So gelte für die Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung das Nominalwertprinzip. Es seien – etwas vereinfacht gesprochen – die tatsächlich eingezahlten und begünstigen Vorsorgeaufwendungen – mit den später tatsächlich gezahlten und teilweise befreiten Rentenbeträgen zu vergleichen. Weder seien Beträge auf- oder abzinsen noch sei eine Inflation zu berücksichtigen.

Von einigen Experten, aber auch von den Klägern im Verfahren X R 33/19, wurde hingegen die Auffassung vertreten, in der Erwerbsphase werden keine Rentenbeträge in Geld, sondern reine Entgeltpunkte erworben. Die tatsächliche Höhe der Rente kristallisiere sich erst viel später heraus. Doch der BFH hat sich nicht in die „Niederungen“ der Finanz- und Versicherungsmathematik begeben, sondern vergleicht eingezahlte mit ausgezahlten Geldbeträgen. Ob das richtig ist oder ob es eine für Steuerzahler günstigere Rechnung gibt, sollen die Verfassungshüter in Karlsruhe klären.

Aktuell haben sich Bund und Länder endlich dazu durchringen können, betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des streitigen Punktes vorläufig ergehen zu lassen. Konkret: Steuerfestsetzungen ergehen vorläufig hinsichtlich der „Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG“.

Der Vorläufigkeitsvermerk wird sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2005 beigefügt, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der so genannten Basisversorgung erfasst wird (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, V A 3 – S 0338/19/10006 :001).

Das heißt: Rentner erhalten von nun an Einkommensteuerbescheide mit einem Hinweis auf die – teilweise – Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung. Sollte das Bundesverfassungsgericht der Auffassung sein, dass die derzeitige Besteuerung von gesetzlichen Renten und Renten aus berufsständischen Versorgungswerken sowie ähnlichen Altersversorgungen verfassungswidrig zu hoch ist, so können die Steuerbescheide, die jetzt und in Zukunft ergehen, auch ohne vorherigen Einspruch geändert werden.

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Achten Sie aber darauf, dass Ihr Bescheid den besagten Vorläufigkeitsvermerk enthält. Falls dies nicht der Fall ist, weil die programmtechnische Umsetzung noch auf sich warten lässt, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

Zwar ergehen die Steuerbescheide vorläufig und ein Einspruch ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich, allerdings sind die Finanzämter angewiesen, einen „Wichtigen Hinweis“ in den Bescheiden aufzunehmen, der wie folgt lautet:

„Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“

Hintergrund für diesen Hinweis ist Folgender: Der BFH hat nun mehrfach entschieden, dass selbst in den Fällen, in denen eine Doppelbesteuerung von Renten vorliegt, die Beweislast beim Steuerzahler liegt. Eine mögliche Zuviel-Belastung von Alterseinkünften müsse vom Bürger belegt werden. Dies ist zwar ein äußerst seltsames Rechtsverständnis, das viel Kritik geerntet hat, doch es hilft nichts. Die Urteile sind nun einmal in der Welt.

 

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Wer der Ansicht ist, dass eine Doppelbesteuerung seiner Renten bereits heute nach den Parametern des BFH eintritt, sollte unverzüglich Einspruch gegen betreffende Steuerbescheide einlegen und eine konkrete Berechnung beifügen, die die Doppelbesteuerung aufzeigt. Dem Einspruch sollten geeignete Unterlagen (Versicherungsverlauf, Steuerbescheide und Steuererklärungen für die Jahre der Einzahlungsphase) beigefügt werden. Wer hingegen eine solche Berechnung nicht anstellen kann oder diese – nach der Sichtweise des BFH – eine Doppelbesteuerung nicht erkennen lässt, sollte auf einen positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerden hoffen.

Aber: Es könnte sein, dass das Verfassungsgericht zwar zugunsten der Rentner entscheidet, die Beweislast für die zu hohe Besteuerung indes beim Steuerbürger belässt. Rentner sollten, besser „müssen“ folglich nach wie vor Beweisvorsorge betreiben. Bewahren Sie also alle Steuer- und Rentenbescheide der vergangenen Jahrzehnte (!) auf.

 

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Allzu oft verlassen sich die Steuerbürger darauf, dass ein Vorläufigkeitsvermerk – insbesondere aufgrund von Musterverfahren – so umfassend ist, dass bei einem positiven Urteil des Gerichts auch der eigene Steuerbescheid geändert werden kann. Doch weit gefehlt! Ist ein Vorläufigkeitsvermerk zum Beispiel im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so geht es auch nur um die Frage der Verfassungsmäßigkeit – und um nichts anderes. Diese bittere Erfahrung mussten schon viele Steuerpflichtige machen.

Beispiel: Herr Müller dachte, die Besteuerung seiner Pension oder Rente könne später geändert werden, weil der Steuerbescheid wegen der möglicherweise „verfassungswidrigen Besteuerung von Alterseinkünften“ vorläufig ergangen ist. Tatsächlich wollte er den Bescheid nach einiger Zeit geändert wissen, weil sich herausstellte, dass eine Pension, die er aus dem Ausland bezog, geringer zu besteuern war als zunächst angenommen.

Doch eine Änderung scheidet hier aus, weil es in dem Vorläufigkeitsvermerk nur um die Frage der Verfassungsmäßigkeit ging, nicht aber um „einzelgesetzliche“, also einzelne materiell-rechtliche Fragen (siehe FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, 14 K 3172/17).