Düsseldorfer Tabelle: Unterhalt für Trennungskinder steigt

Geschiedene und getrennt lebende Mütter/Väter sowie Mütter/Väter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB). Diese Mindestunterhaltsbeträge werden vom Bundesjustizministerium festgelegt und sind die Grundlage für die sog. „Düsseldorfer Tabelle“.

Aktuell hat das Oberlandesgericht Düsseldorf für das Jahr 2020 eine neue Düsseldorfer Tabelle mit höheren Unterhaltsbeträgen veröffentlicht: Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 369 statt bisher 354 Euro , für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 424 statt bisher 406 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 479 statt bisher 476 Euro monatlich.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

So hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf im Jahre 2020

So hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf im Jahre 2020

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts spielt das Kindergeld eine wichtige Rolle: Das Kindergeld für ein minder-jähriges Kind steht den Eltern zu, und zwar beiden Elternteilen je zur Hälfte. Da es in voller Höhe an den betreuenden Elternteil ausbezahlt wird, darf der barunterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte des Kindergelds vom Unterhaltsbedarf nach Düsseldorfer Tabelle abziehen.

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhaltsbedarf des Kindes abgezogen. Derzeit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro. Erst nach Abzug des hälftigen Kindergeldes bei Minderjährigen bzw. des vollen Kindergeldes bei Volljährigen ergeben sich die maßgeblichen monatlichen Zahlbeträge für den Barunterhaltspflichtigen.

Achtung: Der Bedarfssatz von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt im Jahre 2020 deutlich von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).

 

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