Beziehen weder Sie noch Ihr Ehegatte Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis oder Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte – genauer: der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ – den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigen (§ 56 EStDV).
Im Jahre 2018 beträgt dieser „Gesamtbetrag“ 9.000 Euro für Alleinstehende und 18.000 Euro für Verheiratete. Dies betrifft insbesondere Rentner und Kinder mit entsprechenden Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Das Finanzamt führt dann eine Pflichtveranlagung bzw. eine Veranlagung von Amts wegen durch.
Aktuell wird mit dem „Familienentlastungsgesetz“ die Einkommensgrenze für die Steuererklärungspflicht erhöht: Im Jahre 2019 sind Nicht-Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihr „Gesamtbetrag der Einkünfte“ höher ist als 9.168 Euro bei Alleinstehenden und 18.336 Euro bei Verheirateten. Im Jahre 2020 erhöht sich die Grenze weiter auf 9.408 Euro bzw. 18.816 Euro (§ 56 EStDV).
Selbst wenn Sie diese Grenze überschreiten und deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, muss sich nicht unbedingt eine Steuerschuld ergeben. Denn auch Sie können Steuervergünstigungen geltend machen, z. B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zu anderen Versicherungen, Spenden, gezahlte Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, Spenden an Parteien, Aufwendungen für Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen usw. Eine Einkommensteuer entsteht nur dann, wenn Ihr „zu versteuerndes Einkommen“ höher ist als der o.g. Grundfreibetrag.
Keine Pflichtveranlagung bei geringem Arbeitslohn
Bei Arbeitnehmern und Pensionären, bei denen bereits monatlich Lohnsteuer einbehalten wird, vermutet der Fiskus, dass diese nicht ausreichend ist und sich aufgrund anderer Einkünfte eine höhere Steuerzahlung ergeben könnte. Und so nennt das Gesetz bestimmte Fälle, in denen Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG). Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht u.a., wenn beim monatlichen Lohnsteuerabzug
- ein Lohnsteuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
- die Vorsorgepauschale höher ist als die tatsächlich abzugsfähigen Versicherungsbeiträge (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Aber eine Steuererklärung wegen eines eingetragenen Lohnsteuerfreibetrages oder wegen zu hoher Mindestvorsorgepauschale muss nicht abgegeben werden, wenn der Arbeitslohn eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese Mindestlohngrenze beträgt im Jahre 2018 11.400 Euro bei Ledigen und 21.650 Euro bei Verheirateten.
Aktuell wird mit dem „Familienentlastungsgesetz“ die Mindestlohngrenze angehoben: Zum 1.1.2019 steigt die Mindestlohngrenze auf 11.600 Euro für Ledige und auf 22.050 Euro für Verheiratete. Im Jahre 2020 erfolgt eine weitere Anhebung auf 11.900 Euro bzw. 22.600 Euro (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG 2019).