Elektrofahrzeug: Schätzung der Stromkosten für das Aufladen

Auch wenn die Zahlen noch niedrig sind: Immer mehr Unternehmer entscheiden sich bei der Neuanschaffung eines Firmen-Pkw für ein Elektrofahrzeug. Viele dieser Fahrzeuge werden nicht nur in der Firma, sondern auch zuhause aufgeladen. Zwar haben zahlreiche Nutzer eines Elektrofahrzeug hierfür eine eigenständige Lademöglichkeit oder zumindest einen eigenen Stromzähler angeschafft. Doch viele Besitzer laden den Pkw „an der heimischen Steckdose“ ohne gesonderten Stromzähler auf.

Da aber auf jeden Fall Stromkosten (Grundpreis, anteiliger Strompreis) entstehen, die dem Grunde nach als Betriebsausgaben abziehbar sind, stellt sich die Frage, ob diese geschätzt werden können.

Aktuell weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass eine Schätzung zulässig ist. Maßgebend sind insoweit die Werte, wie sie im Lohnsteuerrecht gelten. Danach darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Pauschbeträge steuerfrei erstatten, wenn der Arbeitnehmer sein betriebliches Elektrofahrzeug bzw. Hybridelektrofahrzeug zu Hause auflädt. Hierbei wird zum einen zwischen den Fahrzeugtypen (Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug) differenziert.

Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer eine zusätzliche Lademöglichkeit bei seinem Arbeitgeber hat oder nicht (vgl. BMF-Schreiben vom 26.10.2017, BStBl 2017 I S.1439 sowie Beitrag „Firmenwagen: Nutzungswert bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen“). Übertragen auf Selbstständige bedeutet dies:

  • Besteht eine zusätzliche Lademöglichkeit im Betrieb, dürfen monatlich 20 Euro für ein Elektrofahrzeug und 10 Euro für ein Hybridelektrofahrzeug als Betriebsausgabe abgezogen werden.
  • Ohne Lademöglichkeit im Unternehmen sind es monatlich 50 Euro für ein Elektrofahrzeug und 25 Euro für ein Hybridelektrofahrzeug.

Die Vereinfachungsregelung ist zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass diese verlängert wird.

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Falls ein gesonderter Stromzähler – stationär oder mobil – vorhanden ist, müssen die Stromkosten nicht für das ganze Jahr, sondern nur für drei Monate aufgezeichnet werden. Es genügt ein „repräsentativer Zeitraum“ (OFD NRW, Kurzinformation Einkommensteuer 40/2014 i.d.F. vom 2.3.2020). Die Verwaltungsanweisung bindet zwar nur die Beamten in Nordrhein-Westfalen. Unseres Erachtens spricht aber nichts gegen eine bundesweite Anwendung.

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