Elektrogeräte und Smartphones: Ist die Reparatur steuerlich begünstigt?

Die Kosten für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a EStG). Der Steuerabzug wird gewährt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in der selbst genutzten Wohnung. Die Frage ist, ob auch Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, oder Reparaturen von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Smartphones, Handys und Fernsehgeräten, steuerlich begünstigt sind.

Das Bundesfinanzministerium beantwortet diese Frage wie folgt:

Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt sind berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar“

(BT-Drucksache 18/13202 vom 25.7.2017, S. 23).

Im ersten Schritt ist also zu prüfen, ob das betreffende Gerät prinzipiell in der Hausratversicherung mitversichert werden kann (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Anhang).

Im zweiten Schritt ist zu klären, ob die Reparatur des Gerätes (z.B. Smartphones, Handys und Fernsehgeräten) auch tatsächlich im Haushalt durchgeführt wurde.

 

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Die Steuervergünstigung wird nur dann gewährt, wenn die Reparaturarbeiten in Ihrem Haushalt durchgeführt werden. Es ist also unbedingt erforderlich, dass der PC, der Fernseher oder die Waschmaschine zu Hause repariert werden.

Wenn Sie das defekte Gerät zur Reparatur wegbringen, gibt es keinen Steuerbonus. Eine verrückte Regelung! Wer kennt diese Spitzfindigkeit schon?