Energiepreispauschale für Rentner und Pensionäre

Ab dem 1.9.2022 erhielten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wird. Selbstständige erhielten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung (§§ 112 bis 122 EStG, eingefügt mit dem „Steuerentlastungsgesetz 2022“ vom 23.5.2022). Nicht begünstigt waren bisher Pensionäre und Rentner.

Aktuell erhalten zum 1.12.2022 auch Rentner und Pensionäre eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Einmalzahlung erfolgt automatisch durch die Rentenzahlstellen. Die Energiepreispauschale (EPP) erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland („Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ vom 7.11.2022).

  • Anspruch auf die Einmalzahlung haben Rentner der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte. Hierzu gehören auch Personen, die eine Rente aufgrund einer Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung beziehen. Begünstigt sind auch Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem Beamten- und dem Soldatenversorgungsgesetz. Für die Versorgungsempfänger der Länder und Kommunen liegt die Regelungskompetenz bei den Ländern.
  • Nicht anspruchsberechtigt sind Rentner der berufsständischen Versorgungswerke. Für diesen Personenkreis liegt die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern. Nicht anspruchsberechtigt sind ebenfalls Rentner der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Wer eine Rente aus einem EU-Staat bekommt, seinen Wohnsitz aber in Deutschland hat, hat Anspruch auf die Energiepreispauschale. Hierfür ist jedoch in der Zeit vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bochum zu stellen.
  • Die Zahlung erfolgt unabhängig vom Personenstand. Im Falle eines Ehepaares können beide die EPP erhalten, wenn auch beide eine Rente beziehen. Soweit von einer Person mehrere Renten bezogen werden (z. B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt. Die gilt auch bei gleichzeitigem Bezug von Rente und Pension.
  • Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig. Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab. Eine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 wäre im Einzelfall erstmalig erforderlich, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr 2022 den Grundfreibetrag überschreiten (10.347 Euro).
  • Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Die Energiepreispauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet. Auch darf die Pauschale nicht gepfändet werden. Hinweis: Die Unpfändbarkeit ist ausdrücklich im Gesetz geregelt; insofern ergibt sich ein Unterschied zur Energiepreispauschale für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zumindest nach dem Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 15.9.2022 (66 IN 90/19) pfändbar sein kann.
  • Eine Antragstellung zur Auszahlung der Energiepauschale ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch.
  • Die Auszahlung der EPP durch die Rentenzahlstellen erfolgt bis zum 15.12.2022. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung Anfang Januar erfolgt ebenfalls automatisch. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Insgesamt sollen rund 19,7 Millionen Rentner die Energiepreispauschale erhalten. Die Kosten liegen bei rund 6 Milliarden Euro. Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln, nicht aus den Beitragseinnahmen der Rentenversicherung.

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Kann man die Energiepreispauschale für Rentner auch dann bekommen, wenn man bereits eine Pauschale für Erwerbstätige erhalten hat? Ja, die Zahlungen schließen einander nicht aus. Es handelt sich hier nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Sie können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Rentner müssen daher nicht melden, wenn sie bereits eine Energiepreispauschale erhalten haben. Sollten jedoch mehrere Renten bezogen werden (z. B. Altersrente und Witwenrente), wird die EPP nur einmal gezahlt (Info des BMAS sowie der Deutschen Rentenversicherung).

 

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FAQs zum Thema “ Energiepreispauschale für Rentner“ finden Sie auf den Internetseiten des BAMS: Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende

 

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