FFP2-Masken: Sind die Kosten steuerlich abziehbar?

Seit einigen Wochen werden medizinische Masken, also sogenannte OP-Masken oder auch FFP2-Masken der Standards KN95/N95, in vielen Bereichen des täglichen Lebens vorgeschrieben oder zumindest empfohlen. Dabei sind gerade die FFP2-Masken recht teuer. Wer diese täglich mehrere Stunden tragen und dementsprechend häufig ersetzen muss, dürfte jeden Monat Kosten von 50 Euro oder mehr aufwenden.

Werden die Masken vom Arbeitgeber betrieblich bedingt gestellt, ist klar, dass die Kosten bei ihm zu Betriebsausgaben führen und beim Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil darstellen. Denn die Gestellung erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn der Mitarbeiter den Mund-Nase-Schutz jeweils selbst erwirbt? Liegen dann Werbungskosten vor? Oder kommt zumindest ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht?

Abzug als Werbungskosten?

Stellt man auf die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts und der Geltendmachung von Werbungskosten ab, muss leider festgehalten werden, dass der Aufwand für die FFP2-Masken bei Arbeitnehmern nicht zu Werbungskosten führt. Die Masken können auch privat genutzt werden, zum Beispiel beim Einkauf im Supermarkt. Und mangels eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs zwischen beruflicher und privater Verwendung wären die Kosten komplett dem Privatbereich zuzuordnen und damit steuerlich irrelevant (§ 12 Nr. 1 EStG).

Soweit der Grundsatz. Tatsächlich ist aus heutiger Sicht kaum vorstellbar, dass die Finanzverwaltung hier eine harte Linie dauerhaft beibehalten kann und so sollten die entsprechenden Kosten – eventuell unter Abzug eines Privatanteils von 20 Prozent – als Werbungskosten geltend gemacht werden. Natürlich wirken sich die Kosten erst aus, wenn zusammen mit den anderen Werbungskosten die Grenze von 1.000 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) überschritten wird.

Abzug als außergewöhnliche Belastung?

Ausgaben für einen Mund-Nase-Schutz (FFP2-Masken) und besondere Hygienemaßnahme sind nach unserem Dafürhalten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu werten, wenn sie schon nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Damit wären (auch) die Kosten für privat genutzte Masken abziehbar, wobei eine zumutbare Eigenbelastung gegenzurechnen wäre.

Unser Argument: Wer sich in den vergangenen Monaten in ein Krankenhaus begeben musste und als Privatversicherter die Rechnung erhalten hat, wird feststellen, dass mitunter ein „Zuschlag für besondere Hygienemaßnahmen“ berechnet worden ist. Wenn also bereits die Krankenhäuser von besonderen, also außergewöhnlichen Aufwendungen sprechen, warum soll das dann nicht für die Patienten bzw. Steuerbürger gelten? Machen Sie daher (auch) die Kosten für privat genutzte Masken geltend. Das Gesagte gilt übrigens gleichermaßen für die selbst getragenen Kosten von Coronatests.

Bei Steuerzahlern, denen einen Behinderten-Pauschbetrag gewährt wird, sind die Aufwendungen für Masken unseres Erachtens auch nicht mit dem Pauschbetrag (§ 33b EStG) abgegolten. Vielmehr handelt es sich um besondere behinderungsbedingten Aufwendungen, die zusätzlich zu berücksichtigen sind.

4 Kommentare zu “FFP2-Masken: Sind die Kosten steuerlich abziehbar?”:

  1. Bernd Koopmann

    Hallo,
    ich habe die Kosten für die Einwegmasken in meiner EStE 2020 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
    Dies wurde mit folgendem Kommentar des Finanzamtes Köln-Süd abgelehnt:
    “ Die Aufwendungen für Einwegmasken stellen keine außergewöhnliche Belastung gem. §33 Einkommensteuergesetz dar.“
    Lohnt sich ein Widerspruch?
    Für Ihre Antwort danke ich im Voraus.
    MfG Bernd Koopman

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Bernd,

      grundsätzlich können Sie immer gegen eine Entscheidung des Finanzamt Einspruch einlegen. Nach der Abgabe des Einspruches prüft die Finanzbehörde den Bescheid genau. Dabei entscheidet der Sachbearbeiter zuerst, ob der Einspruch zulässig ist.

      Das Finanzamt darf für die Überprüfung keine Gebühren verlangen – auch dann nicht, wenn der vermeintliche Fehler am Schluss doch korrekt ist. Durch einen Einspruch entstehen Ihnen also normalerweise keine Nachteile.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Simone,

      auch die Ausgaben für die Masken für Kinder sind nach unserem Dafürhalten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu werten, wenn sie schon nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Allerdings wird hier immer die zumutbare Belastung berücksichtigt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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