Fitnessclub: Kosten für Besuch steuerlich nicht abziehbar

Krankheitskosten sind bekanntlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG absetzbar. Voraussetzung dafür aber ist, dass die medizinische Notwendigkeit, d. h. die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, ist ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV). Zählen aber auch die Beiträge für einen Fitnessclub dazu?

Aktuell hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch eines Fitnessclub selbst dann nicht abziehbar sind, wenn ein Arzt die Erforderlichkeit eines Aufbautrainings für die Muskulatur aufgrund eines schweren körperlichen Leidens bescheinigt. Vielmehr bedürfe die Anerkennung der entsprechenden Kosten die Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme (Urteil vom 30.1.2019, 7 K 2297/17).

Der Fall: Die Klägerin machte den Jahresbeitrag für einen Fitnessclub sowie Fahrtkosten dorthin als außergewöhnliche Belastungen geltend. Es ging um rund 2.500 Euro. Die Notwendigkeit der Maßnahmen ergäbe sich daraus, dass sie nach zwei Gelenkoperationen und diversen orthopädischen Erkrankungen schwerste Probleme im gesamten Bewegungsapparat hatte. Die Klägerin legte ein Attest ihres Orthopäden mit folgendem Inhalt vor: „O.g. Patientin benötigt die Sporttherapie aus orthopädischer Sicht zum Erhalt ihrer Beweglichkeit. Es handelt sich nicht um ein Präventionstraining!“

Dennoch versagte das Finanzamt den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Bei den in Rede stehenden Maßnahmen handele es sich nicht um eine Heilbehandlung im Sinne von § 33 EStG, da keine konkreten ärztlichen Anweisungen über Art und Umfang des Sports vorlägen und keine ärztliche Leitung und Aufsicht oder zumindest Leitung und Beaufsichtigung durch eine andere fachkundige Person, wie z. B. einen Physiotherapeuten, erfolge. In den vorgelegten Attesten werde der Klägerin lediglich angeraten, Aufbautraining der Muskulatur durchzuführen. Auch die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

Die Begründung der Richter: Zum einen sei bereits fraglich, ob und inwieweit es sich bei den Fitnessstudiobeiträgen und den Fahrtkosten überhaupt um unmittelbare Krankheitskosten und nicht vielmehr um Kosten für vorbeugende Maßnahmen handelt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Zum anderen stelle ein nicht unerheblicher Teil der Leistungen (Wirbelsäulengymnastik, Gerätetraining, Thermalwassergymnastik) nicht spezifisch medizinisch indizierte Maßnahmen dar, die auch von einer Vielzahl gesunder Menschen durchgeführt werden.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin bei den Aufwendungen für die Bewegungstherapie, die Gymnastik und das Gerätetraining von Krankheitskosten ausgehen würde, wäre deren Zwangsläufigkeit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nachgewiesen. Bei diesen Maßnahmen gelte das Nachweiserfordernis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV. Eine danach erforderliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für jede durchgeführte Einzelmaßnahme habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Bei den von ihr vorgelegten Unterlagen handele es sich lediglich um pauschale ärztliche Bescheinigungen. Sie stellen jedoch kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme mit Festlegung einer konkreten und individuellen Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer dar.

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Das Finanzgericht München hatte bereits im Jahre 2008 ähnlich entschieden. Die Finanzrichter bauten sogar noch eine weitere Hürde auf, bevor der Fiskus überhaupt etwas gibt: Zuerst müsse versucht werden, eine Übernahme der Kosten für den Fitnessclub durch die Krankenkasse zu erreichen (FG München vom 3.12.2008, 1 K 2183/07). Da ist es doch viel einfacher, wenn Sie Ihren Arbeitgeber nach einer Kostenerstattung fragen.

Zuwendungen des Arbeitgebers für gesundheitsfördernde Maßnahmen bleiben nämlich bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Begünstigt sind nicht nur betriebliche Programme, sondern auch Zuschüsse des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden (§ 3 Nr. 34 EStG).

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