In einigen Bundesländern, z. B. in Rheinland-Pfalz, wird das Abitur bereits im März abgelegt. Gleichwohl kann ein Studium häufig erst im Oktober oder eine Berufsausbildung erst im September begonnen werden. Besorgte Eltern fragen nun, ob das Kindergeld in dieser Zeit weiter gewährt wird.
- Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder Berufsausbildung nicht mehr als vier volle Kalendermonate beträgt (Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Die Übergangszeit ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate. Endet ein Ausbildungsabschnitt mit dem Abitur im März, muss der nächste spätestens im August beginnen. Diese Viermonatsfrist ist hier überschritten.
- Ist die Übergangszeit länger als vier Monate, greift eine andere Regel für Ihren Kindergeldanspruch: In diesem Fall wird das Kind berücksichtigt, wenn es „eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann“ (Wartezeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn das Kind sich innerhalb von vier Monaten nach dem Abitur um einen Studien- oder Ausbildungsplatz bewirbt oder bereits eine Zusage zu einem späteren Termin hat (A16 in DA-KG 2014).
Lohnsteuer kompakt: Achten Sie darauf, dass das Kind seine Bewerbungen unbedingt innerhalb von vier Monaten nach dem Abitur vornimmt. Dann nämlich bekommen Sie durchgängig Kindergeld. Bewirbt es sich hingegen erst nach Ablauf von vier Monaten, wird das Kind nach dem Abi nicht mehr berücksichtigt, sondern erst wieder ab dem Monat der ersten Bewerbung als „Kind ohne Ausbildungsplatz“.