Haushaltsauflösungen: An- und Verkauf über eBay steuerpflichtig

Personen, die Artikel über eBay angeblich privat verkaufen, sind vor einem Zugriff des Fiskus nicht geschützt. Die Finanzbeamten prüfen recht systematisch, wer auf den Plattformen zwar als Privatmann oder -frau auftritt, tatsächlich aber wie ein gewerblicher Händler tätig ist. Und so führt einmal der Verkauf einer – vermeintlich geerbten – Sammlung von Pelzmänteln zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht und ein anderes Mal der Verkauf von Bierdeckeln (vgl. BFH vom 12.8.2015, XI R 43/13 und FG Köln vom 4.3.2015, 14 K 188/13).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 Euro eingestellt wurden, grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen und folglich einkommensteuerpflichtig ist (BFH-Urteil 17.6.2020, X R 26/18).

Der Fall: Eine Frau hatte beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten. Sie hat dabei nach Erkenntnissen der Steuerfahndung im Jahr 2009 bei 577 Auktionen Einnahmen von 40.000 Euro generiert; im Jahr 2010 waren es bei 1057 Auktionen Einnahmen von 70.000 Euro. In den Folgejahren erzielte sie Einnahmen zwischen 80.000 Euro und 90.000 Euro. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Frau vier eBay-Accounts eingerichtet und zwei Girokonten eröffnet. Auf der Basis der Ermittlungen der Steuerfahndung hat das Finanzamt für die Streitjahre Steuerbescheide erlassen. Mangels Gewinnermittlungen hat das Finanzamt die Betriebsausgaben mit 30 Prozent der Betriebseinnahmen geschätzt.

Die eBay-Verkäuferin wehrte sich hiergegen. Der Verkauf der Gegenstände, die sie bei Haushaltsauflösungen erworben habe, sei ein privates Hobby. Ihr mache es Spaß, bei eBay zu zuschauen, wie sich kurz vor Ablauf der Auktion die Preise nach oben bewegen würden. Der Verkauf sei fast wie Lotto spielen. Lottospiele seien jedoch keine einkommensteuerbare gewerbliche Tätigkeit. Sie habe zudem auch zahlreiche Produkte unter Einstandspreis einfach nur für 1 Euro verschleudert oder weggeworfen.

Doch weder die Richter des Finanzgerichts noch des BFH hatten ein Einsehen. Die eBay-Verkäuferin habe nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, also nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Sie sei dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten. Der „Spaß am Handeln“ sei kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Handels von einer privaten Vermögensverwaltung, zumal auch ein gewerblicher Händler (oftmals) Freude an der Ausführung seiner Tätigkeit haben wird.

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Die eBay-Verkäuferin hatte keine Aufzeichnungen geführt, weil sie angenommen hatte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Das Finanzgericht hielt daher eine Schätzung der Betriebsausgaben für geboten, und zwar in Höhe von 60 Prozent des Nettoumsatzes.Die Richter des BFH sind allerdings der Meinung, dass die Schätzung konkreter „untermauert“ werden müsse und haben die Sache daher zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Doch das ist kein Freibrief: In ähnlichen Fällen sollten eBay-Verkäufer sowohl ihre Erlöse als auch ihre Kosten sehr genau aufzeichnen und nachweisen. Und noch ein Hinweis: Im Urteilsfall ging es um die Einkommensteuer und um die Gewerbesteuer. Angesichts der Höhe der Einnahmen dürfte aber wohl auch Umsatzsteuer angefallen sein. Nur Kleinunternehmer bleiben von der Umsatzsteuer verschont. Dann darf der Umsatz im Vorjahr aber 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr maximal 50.000 Euro betragen. Es kommt bei diesen Werten auf die Einnahmen und nicht auf die Gewinnmarge an.

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