Wer vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf nicht mehr als 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro) im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner.
Durch die Corona-Krise besteht ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal. Aber auch in anderen systemrelevanten Bereichen kann es zu Personalengpässen aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen kommen. Nun will die Bundesregierung für Rentner die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtern.
Aktuell wird im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 für Frührentner mit einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Der sog. Hinzuverdienstdeckel gemäß § 34 SGB VI ist für das Kalenderjahr 2020 nicht anzuwenden. Einkünfte bis zu
dieser Höhe bewirken keine Kürzung der Rente (§ 34 Abs. 8 SGB VI, eingefügt durch das „Sozialschutzpaket-Gesetz“ vom 27.3.2020).
- Ein Rentner, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und in diesem Jahr noch nicht gearbeitet hat, dürfte damit in den kommenden neun Monaten dieses Jahres monatlich fast 5.000 Euro neben der vollen Rente hinzuverdienen.
- Der Altersvollrentner kann theoretisch mit einer auf 5 Monate befristeten Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ist, einen Verdienst bis zu 44.590 Euro erzielen, ohne Sozialabgaben zu zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen. Ab 2021 gilt dann wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
- Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 werden auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage erweitert. Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Dabei spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle.
- Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze gilt nicht für Frührentner, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, und nicht bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.
Frührentner, die eine neue Beschäftigung aufnehmen, sind voll sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet auch: Ihre Rente erhöht sich durch die während des Rentenbezugs weiter gezahlten Rentenbeiträge nochmals deutlich.
Hinzuverdienstgrenze: Mehrverdienst ohne Rentenkürzung?
Kann ein Frührentner im Minijob mehr verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird? Da die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben wird, können Rentner im Minijob auch mehr verdienen, sofern die Voraussetzungen für den Minijob weiterhin erfüllt werden.
Dies ist in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 der Fall
- im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung auf längstens 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage (regulär 3 Monate oder 70 Arbeitstage) befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
- im Rahmen eines geringfügigen Minijobs, wenn die Verdienstgrenze von 450 EUR bis zu 5 Monate (regulär 3 Monate) überschritten wird und das Überschreiten der Entgeltgrenze unvorhersehbar ist.