Alleinerziehende haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Seit 2015 beträgt der Entlastungsbetrag 1.908 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (§ 24b EStG).
Wie wird der Entlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt?
Für den Steuervorteil müssen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten. Mit der Lohnsteuer können sie die Entlastung direkt nutzen. Das heißt: Der Entlastungsbetrag und die Erhöhungsbeträge können bereits während des Jahres steuermindernd beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden und so zu einem niedrigeren Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer führen. Doch was müssen Sie dafür tun?
- Der (Grund-)Entlastungsbetrag wird berücksichtigt, indem Sie beim Finanzamt ganz einfach die Steuerklasse II beantragen. Der Entlastungsbetrag ist in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet. Allerdings wird dabei nur ein Kind berücksichtigt. Beim Antrag verlangt das Finanzamt eine Erklärung über Ihren Stand: „Erklärung für den Antrag auf Steuerklasse II“.
- Für den Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind müssen Sie etwas mehr tun: Sie müssen sich beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG). Dieser Freibetrag wird ab dem Antragsmonat auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt; er muss bis spätestens 30.11. des Jahres beantragt werden. Der Arbeitgeber greift auf die Datenbank zu, berücksichtigt den monatlichen Freibetrag und behält entsprechend weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein. Für die Beantragung des Freibetrages ist die sonst übliche Antragsgrenze von 600 EUR nicht maßgeblich. Für den Antrag auf Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages verwenden Sie das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“.
- Wurde in 2020 ein Antrag auf Lohnsteuerfreibetrag gestellt, muss für 2021 kein weiterer Antrag gestellt werden, denn der Antrag ist seit 2016 für zwei Jahre gültig.