Infolge der Corona-Pandemie üben viele Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit zu Hause aus (Homeoffice). Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Aus diesem Grund wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt, die nun ab 1.1.2023 dauerhaft von allen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden kann.
Normalerweise werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt, wenn dieser Raum in der Wohnung abgetrennt ist und ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG 2022).
- Doch auch denjenigen, die keinen abgetrennten Raum haben oder die nicht die Voraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, entstehen durch ihre berufliche Tätigkeit z. B. in einer Arbeitsecke Aufwendungen für Heizung, Strom, Wasser u. a.
- In den Jahren 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen (sog. Homeoffice-Pauschale). Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar, was 120 Tagen entspricht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2020“ vom 21.12.2020).
Aktuell wird ab dem 1.1.2023 die Homeoffice-Pauschale entfristet. Der steuerliche Abzugsbetrag wird von bisher 5 Euro angehoben auf 6 Euro pro Tag und für maximal 210 Tage statt bisher 120 Homeoffice-Tage gewährt. Anders als bisher 600 Euro beträgt der Höchstbetrag künftig 1.260 EUR pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2022“).
Der bisherige Begriff der „Homeoffice-Pauschale“ ist irritierend, da er den Anschein der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers erweckte. Daher wird nun immer häufiger der Begriff „Homework-Pauschale“ verwendet. Letztlich meint er aber das Gleiche.
Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied.
Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.
- Tagespauschale: Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 6 Euro für jeden Tag abziehen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „überwiegend“ in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Ein Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Höchstbetrag: Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr begrenzt (210 Tage x 6 Euro). Die Kosten für Arbeitsmittel können zusätzlich abgesetzt werden.
- Verrechnung: Der Tagespauschale wird – ebenso wie andere Werbungskosten – mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (ab 2023) verrechnet. Das heißt, eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 Euro betragen.
- Wahlrecht: Aus Vereinfachungsgründen können auch Arbeitnehmer, bei denen die Abzugsvoraussetzungen eines Arbeitszimmers vorliegen, zwischen der zeitanteiligen Jahrespauschale von 1.260 Euro und der Tagespauschale von 6 Euro pro Tag wählen. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn im Kalenderjahr mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Abzug bezieht sich immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen.
- Tätigkeiten: Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 6 Euro als auch der Höchstbetrag von 1.260 Euro auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.
- Fahrten: Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 6 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Ein Nebeneinander von Pauschalbetrag und Fahrtkosten ist nicht zulässig.
- Fahrten – Ausnahmen: Der Ausschluss der Fahrtkosten gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, das heißt, in diesen Fällen kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden. Das dürfte beispielsweise bei Lehrern der Fall sein, deren Mittelpunkt der Tätigkeit zwar nicht im Homeoffice, sondern in der Schule liegt, die aber in der Schule auch nicht über ein Büro verfügen, in dem sie den Unterricht vor- und nachbereiten können. Ein Abzug von Fahrtkosten und Tagespauschale ist ebenfalls möglich, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird. „Überwiegend“ wird dabei – soweit ersichtlich – nach zeitlichen (quantitativen) und nicht qualitativen Merkmalen bemessen.
Beispiel: Ein angestellter Bauingenieur fährt an einem Tag erst auf die Baustelle und anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz seines Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern an seinem Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung. Der Bauingenieur kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, d. h. mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.
Werden Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig. Gleiches gilt, soweit Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden.
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Im Gegensatz zur bisherigen Regelung reicht für die Tagespauschale eine überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung aus. Bislang wird für die Homeoffice-Pauschale eine ausschließliche berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung verlangt. Eine klare Verbesserung zur geltenden Rechtslage.