Jobticket und Arbeitgeberzuschüsse: Die wichtigsten Fragen und Antworten!

Seit dem 1.1.2019 bleibt das so genannte Jobticket, das Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stellen, steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und gilt nicht für die Nutzung von Flugzeugen.

Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 15 EStG geregelt, hat aber wohl bereits kurz nach ihrer Einführung für so viele Zweifelsfragen gesorgt, dass sich das Bundesfinanzministerium veranlasst sah, diese in einem 15-seitigen Schreiben zu klären (BMF-Schreiben vom 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001).

Zunächst die Grundsätze der Steuerbefreiung:

  • Steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG) mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr. Dies betrifft sowohl den Personennah- als auch den Personenfernverkehr. Zuschüsse können als Barleistungen oder als Hingabe der Tickets gewährt werden.
  • Befreit bleiben Arbeitgeberleistungen für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs selbst dann, wenn der Arbeitnehmer diese auch für private Fahrten nutzen kann. Dies betrifft in erster Linie das so genannten Jobticket.
  • Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Zuschüsse und das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • In der Einkommensteuererklärung werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet und vermindern so den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag.
  • Begünstigt werden Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen (Jobticket), Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen sowie Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden.
  • In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Die Steuervergünstigung gilt – wie erwähnt – sogar für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Nicht begünstigt sind Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis oder eines Flugzeugs. Nicht begünstigt ist auch die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs. Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Gehaltsumwandlung finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden.

Nun zu einigen Zweifelsfragen:

  • Die Steuerfreiheit für Fahrberechtigungen im Personenfernverkehr kommt nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer. Die Steuerfreiheit für Fahrberechtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr gilt hingegen für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer. Theoretisch könnten also auch Pensionäre profitieren.
  • Zum Personenfernverkehr gehören Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten sowie Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).
  • Soweit Taxen ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne eingesetzt werden (z. B. im Ersatzverkehr) und von der Fahrberechtigung mit umfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, gehören sie zum Personennahverkehr.
  • Kompliziert kann es werden, wenn ein Arbeitnehmer eine Bahncard 100 erhält, die er für Dienstreisen, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sowie für Privatfahrten einsetzen darf. Grundsätzlich sollte in diesen Fällen eine Prognoseberechnung erstellt werden, aus der sich ergibt, ob und inwieweit Fahrtkosten für Dienstreisen und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit erspart werden, wenn Einzelfahrscheine gekauft worden wären.
  • Ergibt die Prognose, dass sich die Bahncard bereits allein durch Dienstreisen oder durch Dienstreisen und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit bezahlt macht, so ist diese steuerfrei. Auf eventuelle Privatfahrten kommt es nicht an. Bleibt jedoch ein Rest übrig, der nicht auf Dienstreisen oder andere beruflich veranlasste Fahrten entfällt, so ist dieser Restbetrag zu versteuern.
  • Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Prognose, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erst am Jahresende darf dann eine Korrektur erfolgen und der steuerpflichtige Arbeitslohn ist zu mindern.
  • Die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 15 EStG) werden auf die Entfernungspauschale angerechnet und vermindern so den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag. Das BMF-Schreiben regelt auch hier zahlreiche Details. Beispielsweise wird klargestellt, dass eine Minderung der Entfernungspauschale maximal bis auf 0 EUR erfolgen darf. Zudem ist eine Minderung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der vom Arbeitgeber überlassenen oder bezuschussten Fahrberechtigung vorzunehmen. Eine Kürzung der Entfernungspauschale erfolgt daher auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die steuerfreie Fahrberechtigung tatsächlich nicht oder ganz bzw. teilweise privat nutzt. Die Minderung unterbleibt hingegen, wenn der Arbeitnehmer wirksam auf die Fahrberechtigung verzichtet hat.

Der Gesetzgeber plant derzeit eine neue Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Künftig soll die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden können. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität – Entwurf“).

Hier geht es zu dem Schreiben der Finanzverwaltung: BMF-Schreiben vom 15.8.2019