Krankenversicherung: Pauschale Bonuszahlungen mindern Sonderausgaben

Krankenversicherung: Pauschale Bonuszahlungen mindern Sonderausgaben
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Grundsätzlich mindern Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse den Betrag, der als Sonderausgaben abziehbar ist. Seit einiger Zeit ist aber umstritten, wie Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen für gesundheitsbewusstes Verhalten steuerlich zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung war lange der Meinung, auch diese Zahlungen müssten die Sonderausgaben mindern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hingegen mit Urteil vom 1.6.2016 (X R 17/15) die Auffassung vertreten, dass es durchaus Bonusprogramme gibt, bei denen die Zahlungen nicht wie reine Kostenerstattungen zu werten seien. Das Bundesfinanzministerium hat Ende 2016 auf dieses Urteil reagiert und zugelassen, dass Zahlungen im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens nicht mehr den Sonderausgabenabzug mindern.

Das heißt, sie sind nicht wie eine Kostenerstattung zu werten (BMF-Schreiben vom 6.12.2016, BStBl 2016 I Seite 1426). Allerdings legt die Finanzverwaltung das BFH-Urteil insgesamt eng aus, so dass dadurch weitere Zweifelsfragen entstanden sind.

So sollen zum Beispiel – pauschale – Bonuszahlungen ohne Kostennachweis weiterhin den Sonderausgabenabzug mindern. Im Übrigen hat auch der BFH ausdrücklich offengelassen, ob seine Grundsätze für Bonusprogramme gelten, nach der dem Mitglied 40 Euro ohne Inanspruchnahme weiterer Gesundheitsmaßnahmen ausgezahlt werden (vgl. Intemann, KSR 10/2016 Seite 4).

Aktuell folgt das FG Münster der engen Sichtweise der Finanzverwaltung. Danach gilt: Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden (Urteil vom 13.6.2018, 7 K 1392/17 E).

  • Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger erhielten im Streitjahr 2015 Zahlungen aus einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse, die sich jeweils aus einem Sofortbonus (50 EUREuround einem Vorsorgebonus (100 Euro) zusammensetzten. Nach dem Bonusprogramm waren hierfür mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog Voraussetzung (z.B. Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge). Für bestimmte sportliche Maßnahmen (z.B. Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) gewährte die Krankenkasse einen Sportbonus in Höhe von 75 Euro, den die Kläger im Streitjahr jedoch nicht erhielten. Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug der Kläger für 2015 um insgesamt 300 Euro. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Hierbei handele es sich um Gesundheitsmaßnahmen.
  • Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Sonderausgabenabzug für 2015 sei um 300 Euro zu mindern, weil die Kläger in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet seien. Es handele sich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen. Zwar hätten die Kläger Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet. Die Bonuszahlungen stünden hiermit jedoch nicht in einem Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus bzw. des Vorsorgebonus sei. Ob und in welchem Umfang die Kläger andere Aufwendungen zur Erfüllung der Bonuszahlungen getragen haben, hätten sie nicht nachgewiesen.

Aktuell hat im Übrigen das Hessische Finanzgericht entschieden, dass der Erhalt einer so genannten TK-Dividende der Techniker Krankenkasse als Beitragsrückerstattung zu werten ist, die den Sonderausgabenabzug mindert (Urteil vom 22.2.2018, 4 K 174/17). Mit der TK-Dividende wurden Überschüsse an die Versicherten zurückgegeben, nachdem die Rücklagen bis zur gesetzlich zugelassenen Grenze aufgefüllt waren. Auch weil über die TK-Dividende laut der Broschüre „Fragen und Antworten zur Dividende” frei verfügt werden kann, handele es sich nicht um eine Bonusleistung, sondern um eine Prämienzahlung.

Ebenfalls vor Kurzem wurde zudem folgender Fall entschieden: Von einer Krankenkasse werden an die Versicherten bei einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB V Prämienzahlungen dafür geleistet, dass der Versicherte einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt. Das FG Berlin-Brandenburg hat hierin auch Beitragsrückerstattungen gesehen, die die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern (Urteil vom 10.10.2017, 6 K 6119/17). Diese Auffassung hat der BFH bestätigt (BFH-Urteil vom 6.6.2018, X R 41/17 – veröffentlicht am 5.9.2018).

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Mit den aktuellen FG-Urteilen dürften weitere Zweifelsfragen – leider zulasten der Steuerzahler – geklärt sein. Ungeachtet dessen sollte in den Fällen, in denen Zahlungen nicht als Beitragsrückerstattungen gelten, darauf geachtet werden, dass keine Minderung des Sonderausgabenabzugs erfolgt. Zwar sollte dies aufgrund der entsprechenden Übermittlungen der Krankenversicherungen automatisch geschehen. Leider werden aber immer noch nicht alle Daten von den Krankenversicherungen korrekt an die Finanzämter übertragen. Letztlich bedeutet dies, dass Sie doch prüfen müssen, welche Daten dem Finanzamt vorliegen, also ob die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung gewertet worden sind – oder eben nicht.

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