Krankheitskosten: Kürzung um die zumutbare Belastung verfassungsgemäß

Wenn Sie in der Steuererklärung Krankheitskosten, z.B. Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen, Selbstbehalte, professionelle Zahnreinigungen, Behandlungen auf Privatrechnung usw., als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen, zieht das Finanzamt davon automatisch eine zumutbare Belastung ab. Dies ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft.

Das bedeutet, dass jedes Jahr außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Betrag „unter den Tisch fallen“ und sich nicht steuermindernd auswirken. Wie viel zumutbar ist, hängt von Einkünften, Kinderzahl und Familienstand ab. Es sind zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Die Frage ist, ob der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten – im Gegensatz zu anderen außergewöhnlichen Belastungen – verfassungsgemäß ist. Immerhin sind auch krankheitsbedingte Ausgaben in Höhe dieser zumutbaren Belastung Teil des Existenzminimums – und das muss steuerfrei bleiben.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof erneut entschieden, dass die Kürzung der Krankheitskosten um eine zumutbare Belastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht verfassungswidrig ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten auf die Kürzung um die zumutbare Belastung zu verzichten. Denn auch Sozialhilfeempfänger müssen zu ihren Krankheitskosten Zuzahlungen leisten, wenngleich auch nur bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2 Prozent, bei chronisch Kranken bis 1 Prozent des Einkommens (BFH-Urteil vom 21.2.2018, VI R 11/16).

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Bereits im Jahre 2015 hat der BFH entschieden, dass die zumutbare Belastung auch bei Krankheitskosten anzusetzen und dies verfassungsmäßig in Ordnung ist (BFH-Urteile vom 2.9.2015, VI R 32/13 und VI R 33/13). Zur Klärung, ob der Abzug einer zumutbaren Belastung tatsächlich verfassungsgemäß ist, ist seit dem 27.12.2017 eine neue Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2 BvR 1936/17).

Vor einem Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht eine solche Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 180/16). Daher ergehen Steuerbescheide – wie schon bereits seit 2013 – diesbezüglich auch weiterhin mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO. Insofern ist wegen Kürzung von Krankheitskosten um die zumutbare Belastung ein Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht erforderlich. Die Hoffnung auf eine Rechtsänderung sollte allerdings nicht euphorisch sein.

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