Menüschecks: Besser essen und mehr Netto

Falls Sie nicht in einer betriebseigenen Kantine zu Mittag essen können, sondern sich jeden Tag selbst verköstigen müssen, wissen Sie selber: Entweder ist das „tägliche Brot“ auf Dauer zuwider, oder das Tagesessen in umliegenden Lokalitäten ziemlich teuer. Um nun das Essen schmackhafter und preiswerter zu machen, gewähren viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Essensgeldzuschüsse oder Essenmarken.

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zu Mahlzeiten können in Form von Papier-Essenmarken (z.B. Essensgutscheine, Restaurantschecks) oder digitalen Essenmarken (z.B. aufladbare Geldkarten, Apps) bestehen. Diese Gutscheine können Sie für Ihre arbeitstägliche Verköstigung in nahe gelegenen Gaststätten, Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, Lebensmittel- und Feinkostgeschäften einlösen.

Und dabei profitieren Sie nicht nur von einem hoffentlich besseren Essen, sondern auch noch von einem interessanten Steuervorteil: Der Wert des Menüschecks darf um 3,10 Euro höher sein als der amtliche Sachbezugswert für das Mittagessen. Im Jahr 2024 darf also der Menüscheck einen Wert bis zu 7,23 Euro haben. Steuer- und sozialabgabepflichtig ist dann nur der Sachbezugswert des Mittagessens in Höhe von 4,13 Euro (2023: 3,80 Euro).

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Diese Möglichkeit ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber günstig. Mit Menüschecks kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Essensgeldzuschuss von monatlich 46,50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen (3,10 Euro x 15 Tage). Das sind immerhin 558 Euro im Jahr! Sprechen Sie also getrost Ihren Arbeitgeber auf diese vorteilhafte Steuerregelung bei Menüschecks einmal an.

Falls der Verrechnungswert des Menüschecks höher ist als 7,23 Euro (2024), ist der geldwerte Vorteil der Mahlzeit nicht mit dem günstigen Sachbezugswert (4,13 Euro), sondern mit dem Verrechnungswert des Menüschecks anzusetzen. In diesem Fall bleibt der Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er 50 Euro pro Monat nicht überschreitet, ansonsten ist er in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig (kleine Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Doch Vorsicht: Die Grenze von 50 Euro gilt insgesamt nur einmal für alle Sachbezüge eines Monats.

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