Mindestunterhalt für Kinder: Erhöhung der Unterhaltssätze

Geschiedene und getrennt lebende Elternteile sowie Väter und Mütter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).

So hoch ist der Mindestunterhalt des Kindes
Altersstufe 2023  2022 2021 2020
– bis zum 6. Lebensjahr

– vom 7. bis 12. Lebensjahr

– vom 13. bis 17. Lebensjahr

– ab dem 18. Lebensjahr

404 Euro

464 Euro

543 Euro

396 Euro

455 Euro

533 Euro

569 Euro

393 Euro

451 Euro

528 Euro

564 Euro

369 Euro

424 Euro

497 Euro

530 Euro

Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen:

  • Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss.
  • Wird davon das hälftige Kindergeld abgezogen, ergibt sich der monatliche Zahlbetrag, der tatsächlich zu zahlen ist. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen. In 2022 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Aufgrund des erhöhten Mindestunterhalts gibt es zum 1.1.2022 wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, gilt aber als bundesweite Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Die Erhöhung des Mindestunterhaltes (in der ersten Einkommensgruppe) führt zugleich zu einer Erhöhung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle„.

So hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf im Jahre 2022 (in Euro)
Einkommensgruppe Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen
Alter des Kindes Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
0- 5 6-11 12-17 ab 18
1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

bis 1.900

1.901 – 2.300

2.301 – 2.700

2.701 – 3.100

3.101 – 3.500

3.501 – 3.900

3.901 – 4.300

4.301 – 4.700

4.701 – 5.100

5.101 – 5.500

5.501 – 6.200

6.201 – 7.000

7.001 – 8.000

8.001 – 9.500

9.501 – 11.000

396

416

436

456

476

507

539

571

602

634

666

697

729

761

792

455

478

501

524

546

583

619

656

692

728

765

801

838

874

910

533

560

587

613

640

683

725

768

811

853

896

939

981

1.024

1.066

569

598

626

655

683

729

774

820

865

911

956

1.002

1.047

1.093

1.138

100

105

110

115

120

128

136

144

152

160

168

176

184

192

200

99/1160

1.400

1.500

1.600

1.700

1.800

1.900

2.000

2.100

2.200

2.500

2.900

3.400

4.000

4.700

Neue Einkommensgruppen 11 bis 15: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch Kinder von Spitzenverdienern (Nettoeinkommen über 5.500 Euro) einen Anspruch haben, zur Bestimmung ihres Unterhalts das genaue Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu erfahren. Die Erklärung des Vaters bzw. der Mutter, „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein, reiche nicht aus (BGH-Urteil vom 16.9.2020, XII ZB 499/19).

Bisher hatte der BGH keine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei Einkommen über 5.500 Euro netto im Monat vorgenommen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Nunmehr hält der BGH aber eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin aktuell ausgewiesenen Einkommensbetrags für „nicht ausgeschlossen“ – d.h. bis 11.000 Euro. Mit diesem neuen Urteil hat der BGH die Rechte unterhaltsberechtigter Kinder gestärkt, einen über die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Kindesunterhalt fordern und so an den gesteigerten Lebensverhältnissen der Eltern teilhaben zu können.

Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. In 2022 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

So hoch ist der monatliche Zahlbetrag für das 1. und 2. Kind im Jahre 2022 (in Euro)
Einkommensgruppe Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen
Alter des Kindes Prozentsatz
0- 5 6-11 12-17 ab 18
1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

bis 1.900

1.901 – 2.300

2.301 – 2.700

2.701 – 3.100

3.101 – 3.500

3.501 – 3.900

3.901 – 4.300

4.301 – 4.700

4.701 – 5.100

5.101 – 5.500

5.501 – 6.200

6.201 – 7.000

7.001 – 8.000

8.001 – 9.500

9.501 – 11.000

286,50

306,50

326,50

346,50

366,50

397,50

429,50

461,50

492,50

524,50

556,50

587,50

619,50

651,50

682,50

345,50

368,50

391,50

414,50

436,50

473,50

509,50

546,50

582,50

618,50

655,50

691,50

728,50

764,50

800,50

423,50

450,50

477,50

503,50

530,50

573,50

615,50

658,50

701,50

743,50

786,50

829,50

871,50

914,50

956,50

350

379

407

436

464

510

555

601

646

692

737

783

828

874

919

100

105

110

115

120

128

136

144

152

160

168

176

184

192

200