Musiker und Sänger: Grundzüge der Besteuerung

Musiker und Sänger: Grundzüge der Besteuerung
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Musiker und Sänger müssen ihre Einkünfte und Umsätze steuerlich korrekt erfassen. Neben der Einkommensteuer unterliegen sie grundsätzlich auch der Umsatzsteuer, es sei denn, sie sind Kleinunternehmer oder es greifen spezifische Steuerbefreiungen. Das Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD St 1-S 2045-1 – St 117, Stand 8.5.2024) bietet umfassende Informationen zur Besteuerung von Künstlern in Deutschland und beleuchtet alle wesentlichen steuerlichen Aspekte.

Erster Kontakt mit dem Finanzamt

Sobald Musiker oder Sänger ihre künstlerische Tätigkeit aufnehmen, müssen sie diese dem Finanzamt melden. Dabei werden wesentliche Informationen zur Person, zur Art der Tätigkeit und zur voraussichtlichen Höhe der Einkünfte abgefragt. Dies bildet die Grundlage für die Einordnung der Steuerpflicht und die weiteren Aufzeichnungspflichten.

Aufzeichnungspflichten für Künstler

Musiker und Sänger müssen ihre Einnahmen und Ausgaben sorgfältig dokumentieren. Die Pflicht zur Aufzeichnung umfasst sämtliche Einkünfte und Aufwendungen, die im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit entstehen. Für Freiberufler genügt in der Regel eine Einnahmenüberschussrechnung, während Gewerbetreibende eine Bilanz erstellen müssen.

Abgrenzung: Nichtselbstständige vs. selbstständige Tätigkeit

Ein wichtiger Punkt in der Besteuerung von Künstlern ist die Unterscheidung zwischen nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit. Musiker, die als Angestellte arbeiten – beispielsweise in einem Orchester – sind nichtselbstständig tätig und unterliegen der Lohnsteuer. Selbstständige Musiker und Sänger hingegen unterliegen der Einkommensteuer und sind zudem umsatzsteuerpflichtig, sofern sie keine Kleinunternehmerregelung beanspruchen.

Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb?

Ob die Einkünfte eines Künstlers als freiberuflich oder gewerblich gelten, hat wesentliche steuerliche Konsequenzen. Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit zählen grundsätzlich zu den freiberuflichen Einkünften und sind daher gewerbesteuerfrei. Musiker, die jedoch Produkte wie Merchandise vertreiben oder regelmäßig Tonträger verkaufen, können mit diesen Einkünften als gewerblich eingestuft werden und sind dann gewerbesteuerpflichtig.

Gewinnermittlung für Musiker und Sänger

Für Musiker und Sänger, die freiberuflich tätig sind, erfolgt die Gewinnermittlung in der Regel über eine Einnahmenüberschussrechnung. Hierbei werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Auf diese Weise wird der steuerpflichtige Gewinn ermittelt, der dann der Einkommensteuer unterliegt.

Abzugsfähige Kosten für Musiker und Sänger

Bestimmte Aufwendungen können von der Steuer abgesetzt werden, sofern sie im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit anfallen. Dazu zählen:

  • Musikinstrumente und deren Wartung
  • Proberaum-Miete
  • Reisekosten zu Auftritten oder Proben
  • Fachliteratur und Fortbildungskosten Diese Kosten mindern den zu versteuernden Gewinn und reduzieren so die Steuerlast.

Investitionsabzugsbetrag: Förderung für Anschaffungen

Musiker, die größere Investitionen planen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Dieser ermöglicht es, geplante Anschaffungen bereits vorab steuerlich zu berücksichtigen und so die Steuerlast zu senken.

Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung und Steuerbefreiungen

Für die Umsatzsteuer gilt: Musiker und Sänger, die im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro Umsatz liegen, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sind dann von der Umsatzsteuer befreit. Für alle anderen gilt der reguläre Umsatzsteuersatz, wobei in bestimmten Fällen eine Steuerbefreiung greift – beispielsweise für Leistungen an gemeinnützige Organisationen.

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage und Steuersätze

Für Musiker und Sänger, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, gelten grundsätzlich zwei Steuersätze:

  • Der Regelsteuersatz von 19 %
  • Der ermäßigte Steuersatz von 7 %, der für bestimmte künstlerische Leistungen gilt Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert eine genaue Abgrenzung, welche Leistungen konkret steuerbegünstigt sind.

Rechnungen ausstellen: Pflichtangaben und Besonderheiten

Beim Ausstellen von Rechnungen müssen Musiker und Sänger verschiedene Angaben beachten. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift des Künstlers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
  • Leistungsbeschreibung und Betrag
  • Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag, falls umsatzsteuerpflichtig. Die Pflichtangaben sind auch für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro relevant.

Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Erklärung

Musiker und Sänger, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, müssen regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Frequenz hängt vom Umsatzvolumen ab: Liegt die Umsatzsteuer im Vorjahr unter 1.000 Euro, entfällt die monatliche bzw. quartalsweise Abgabe. Alle Musiker müssen jedoch jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Das ausführliche Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu den steuerlichen Grundzügen für Musiker und Sänger finden Sie hier.

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