Paritätisches Wechselmodell bei der Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dazu gehören auch Kindergartenbeiträge. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wie ist die Regelung beim Wechselmodell?

Begünstigt sind nur Kinder, die zum Haushalt gehören. Leben die Eltern getrennt, kommt es darauf an, bei wem das Kind mit Wohnsitz gemeldet ist (beachten Sie dazu auch die vorhergehende Meldung). Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat.

Nun gibt es aber zahlreiche Fälle, in denen das so genannte paritätische Wechselmodell praktiziert wird, das heißt, dass das Kind zeitweise bei der Mutter und zeitweise beim Vater wohnt, also über zwei „Haushaltszugehörigkeiten“ verfügt. Wer darf dann die Kinderbetreuungskosten geltend machen?

Das Thüringer Finanzgericht hat entschieden, dass die Kinderbetreuungskosten auch dann (nur) von demjenigen abgezogen werden können, der sie getragen hat. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wer die Betreuungsaufwendungen auf das Konto der Leistungserbringers, also zum Beispiel des Kindergartenträgers, überwiesen hat (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18).

Der Fall: Der Kläger unterhielt mit seinem Sohn und dessen Mutter zunächst einen gemeinsamen Hausstand. In 2015 zog die Mutter aber aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Sohn blieb weiterhin beim Kläger gemeldet. Außerdem erfolgte auch eine Anmeldung des Wohnsitzes des Kindes bei der Kindesmutter.

Seit dem Auszug der Kindesmutter aus der gemeinsamen Wohnung wird das so genannte Wechselmodell praktiziert, wonach der gemeinsame Sohn wechselseitig eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Kläger lebt. In seiner Einkommensteuererklärung 2015 machte der Kläger Kinderbetreuungskosten für seinen Sohn in Höhe von 690 Euro (½ von 1.180 Euro) geltend.

Die Aufwendungen in Form von Kindergarten- und Hortgebühren sind zwar durch Überweisung vom Konto der Kindesmutter gezahlt worden, doch die Kosten seien letztlich anteilig vom Kläger durch die Überlassung des Kindergeldes an die Kindesmutter getragen worden. Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten den Abzug der Kinderbetreuungskosten dennoch ab.

Begründung: Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Soweit der Kläger vorträgt, der Ausgleich der Kosten an die Kindesmutter sei durch die Überlassung des Kindergeldes in Anlehnung an den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch erfolgt, weil eine anderweitige Handhabung (die hälftige Zahlung an den Träger) nicht möglich bzw. nicht praktikabel gewesen sei, führt dies nicht zur Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten.

Dem Kläger können die von der Kindesmutter gezahlten Beträge nicht teilweise als eigener Aufwand zugerechnet werden. Die Anwendung der Rechtsgrundsätze zum abgekürzten Zahlungsweg führt zu keinem anderen Ergebnis. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) steht dem nicht entgegen.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass – wie der Kläger meint – die hälftige Zahlung der Kinderbetreuungskosten an den Träger nicht möglich bzw. nicht praktikabel gewesen sei. Es dürfte dem Erbringer der Betreuungsleistungen regelmäßig egal sein, ob die Bezahlung der Betreuungskosten durch Überweisung insgesamt von einem Konto, im Wege des Einzugs nach Erteilung einer Einzugsermächtigung von einem Konto oder (jeweils zur Hälfte) durch Überweisung von unterschiedlichen Konten erfolgt, denn dem Erbringer der Betreuungsleistungen kommt es regelmäßig nur darauf an, dass die von ihm erbrachten Leistungen bezahlt werden.

 

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Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. III R 1/22). Entsprechende Fälle sollten also offen gehalten werden. In aktuellen Fällen, wo noch gestaltet werden kann, sollte die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten jeweils hälftig vom Konto der Mutter und des Vaters erfolgen. So kann man zumindest das Argument umgehen, die Aufwendungen seien nicht unmittelbar vom eigenen Konto beglichen worden.

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