Bereits vor einigen Monaten hatte der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Die Klagen der betroffenen Rentner blieben allerdings erfolgslos. Der BFH hält eine Doppelbesteuerung nur in wenigen Einzelfällen für möglich. Die grundsätzliche Systematik der Rentenbesteuerung hält er für rechtens, also den begrenzten Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen im Erwerbsleben, verbunden mit der nur teilweisen Steuerbefreiung der Renten in der Auszahlungsphase.
Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Wie berichtet, haben die unterlegenen Kläger gegen die beiden Entscheidungen des BFH aber Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
Es geht nach wie vor um die Frage, wie eine Doppelbesteuerung konkret berechnet wird. Der BFH hat eine sehr schematische Sichtweise eingenommen, die nur im Einzelfall zu einer zu hohen Besteuerung von Renten führt. Ob die Verfassungshüter aus Karlsruhe das anders sehen, bleibt natürlich abzuwarten. Doch immerhin ergehen Steuerbescheide hinsichtlich einer eventuellen Überbesteuerung von Renten seit einigen Wochen vorläufig. Bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnten vorläufig ergangenen Steuerbescheide also geändert werden, ohne dass zuvor ein Einspruch eingelegt werden musste.
Doch besteht nun angesichts der Verfassungsbeschwerden die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer zu erlangen, die auf die vermeintlich zu hoch besteuerte Rente entfällt? Oder muss die Einkommensteuer auf die Rente derzeit in voller Höhe gezahlt werden?
Aktuell fährt der Bundesfinanzhof eine kompromisslos harte Linie: Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 24.8.2021, X B 53/21). Nach wie vor haben betroffene Rentner nur eine Möglichkeit, um bereits heute schon eine Steuerminderung zu erreichen: Wer der Ansicht ist, dass eine Doppelbesteuerung seiner Renten nach den Parametern des BFH eintritt, muss Einspruch gegen betreffende Steuerbescheide einlegen und eine konkrete Berechnung beifügen, die die Doppelbesteuerung aufzeigt. Und dem Einspruch müssen geeignete Unterlagen (Versicherungsverlauf, Steuerbescheide und Steuererklärungen für die Jahre der Einzahlungsphase) beigefügt werden.
Wer die komplizierte Berechnung nicht vornehmen kann oder möchte, der kann nur auf einen günstigen Ausgang der Verfassungsbeschwerden hoffen. Bis dahin muss er die Steuern zahlen, und zwar ohne „Wenn und Aber.“
Der BFH hat am 19.5.2021, X R 20/19, Doppelbesteuerung einer gesetzlichen Rente bei einem freiwillig Versicherten im Jahr 2009 in Höhe von 42 € (Rz. 22) und über die Gesamtrentenbezugsdauer in Rz. 80 von 3.002 € festgestellt. Dabei wurde entgegen dem Kommentar von HHR, 283. Lieferung vom Dezember 2017, Rz. 347 und dem Urteil des FG BW vom 1.10.2019, 8 K 3915/16 dabei nun die Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt. Ein Schelm der sich etwas dabei denkt, denn ohne diese Berücksichtigung hätte sich eine Doppelbesteuerung von über 16.000 € ergeben.
Es erstaunt, dass diese bereits in 2009 festgestellte Doppelbesteuerung einer gesetzlichen Rente von vereinfachend etwa 1.000 € nicht in den Kommentierungen oder Artikeln auftauchte.
Nur darüber wollte ich informieren, ohne auf andere nicht nachvollziehbare Punkte dieses Urteils einzugehen.