Reparatur von Smartphones steuerlich absetzbar?

Die Kosten für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a EStG). Der Steuerabzug wird gewährt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in der selbst genutzten Wohnung. Die Frage ist, ob auch Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, oder Reparaturen von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Smartphones und Fernsehgeräte, steuerlich begünstigt sind

Vor einiger Zeit hat der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium diese Frage wie folgt beantwortet:

„Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt sind berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar“ (BT-Drs. 18/13202).

Im ersten Schritt ist also zu prüfen, ob das betreffende Gerät prinzipiell in der Hausratversicherung mitversichert werden kann (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Anhang). Im zweiten Schritt ist zu klären, ob die Reparatur im Haushalt durchgeführt wurde.

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Die Steuervergünstigung wird nur dann gewährt, wenn die Reparaturarbeiten in Ihrem Haushalt durchgeführt werden. Es ist also unbedingt erforderlich, dass der PC, der Fernseher oder die Waschmaschine zu Hause repariert werden. Wenn Sie das defekte Gerät zur Reparatur wegbringen, gibt es keinen Steuerbonus.

Wer also die Reparatur des Smartphones in einem Shop um die Ecke in Auftrag gibt, geht leider leer aus. Eine verrückte Regelung! Wer kennt diese Spitzfindigkeit schon?!

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