Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Zinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§ 233a AO).
Die Höhe des Zinssatzes ist im Gesetz festgelegt (§ 238 AO). Ein Zinssatz von 6 Prozent p.a. ist heutzutage außerordentlich hoch, wo doch die Marktzinsen schon seit etlichen Jahren nahe Null und sogar im Negativbereich liegen.
Im Vergleich dazu stellt der Zinssatz des Fiskus von 6 Prozent heute ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar und erfüllt damit den Tatbestand des Wuchers (§ 138 BGB). Zinswucher liegt vor, wenn der verlangte Zinssatz doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Marktzins. Schon lange hat das Steuerrecht jeden Bezug zu den aktuellen Marktzinsen verloren.
Was ist bisher passiert?
- Der Bundesfinanzhof hatte im Juli 2014 entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr bis März 2011 (noch) nicht verfassungswidrig sei (BFH-Urteil vom 1.7.2014, IX R 31/13). Ebenfalls als verfassungsgemäß hat der BFH den Zinssatz auch im Jahre 2013 beurteilt (BFH-Urteil vom 9.11.2017, III R 10/16).
- Endlich im April 2018 – konnte sich der Bundesfinanzhof nach etlichen „irrealen“ Urteilen nicht mehr länger winden und vor einer realitätsgerechten Entscheidung drücken: Endlich haben die höchsten Finanzrichter „schwerwiegende“ Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent geäußert allerdings erst für Verzinsungszeiträume ab 2015! (BFH-Beschluss vom 25.4.2018, IX B 21/18).
- Auch ein anderer Senat des BFH hatte schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent zugegeben und sich damit der Auffassung angeschlossen. Noch besser: Die vermutete Verfassungswidrigkeit soll bereits für Verzinsungszeiträume ab November 2012 gelten (BFH-Beschluss vom 3.9.2018, VIII B 15/18).
- Die Finanzverwaltung gewährt seit Mitte Juni 2018 im Fall von Steuernachzahlungen für festgesetzte Nachforderungszinsen die Aussetzung der Vollziehung. Das bedeutet, dass Sie als Steuerzahler die Nachforderungszinsen vorerst nicht bezahlen mussten. Dies galt aber nur dann, wenn Sie einen entsprechenden Antrag am besten in Form eines Einspruchs – ans Finanzamt gerichtet haben.
- Die Finanzämter erlassen ab Mai 2019 alle Steuerbescheide mit Nachforderungs- oder Erstattungszinsen von 0,5 Prozent pro Jahr hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (BMF-Schreiben vom 2.5.2019, BStBl 2019 I S. 448).
Wen betrifft diese Änderung?
Seit Mai 2019 enthalten alle Steuerbescheide bezüglich der Zinsen einen Vorläufigkeitsvermerk. Und deshalb müssen die Finanzämter nach einer gesetzlichen Neuregelung von sich aus diese Steuerbescheide ändern (BMF-Schreiben vom 2.5.2019, BStBl 2019 I S. 448). Wer für Zeiten ab 2019 Steuern nachzahlen und folglich Nachzahlungszinsen zahlen musste, wird Geld zurückbekommen.
Umgekehrt dürfte aber auch gelten: Wer für Zeiten ab 2019 eine Steuererstattung und damit Erstattungszinsen erhalten hat, wird wohl einen Teil zurückzahlen müssen. Ob sich der der Fiskus tatsächlich traut, die verfassungswidrigen Zinsen einzuziehen, bleibt abzuwarten. Eigentlich schützt die Abgabenordnung das Vertrauen des Steuerzahlers in einen zu seinen Gunsten ergangenen Steuerbescheid.
Doch die Finanzverwaltung hat bereits erkennen lassen, dass sie in dem speziellen Fall der Erstattungszinsen eine Durchbrechung dieses Grundsatzes für zulässig erachtet. Und tatsächlich: Laut § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in bestimmten Fällen Gesetzeskraft. Insofern ist die Haltung der Finanzverwaltung nicht vollkommen aus der Luft gegriffen.
Aufgepasst: Kritisch wird es auch für diejenigen, die für Zeiten vor 2018 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben: Sie müssen damit rechnen, dass der Fiskus die „ausgesetzten“ Nachzahlungszinsen nun nachfordert. Auch hier darf man gespannt sein, ob der Fiskus tatsächlich verfassungswidrige Zinsen nachfordert.
Wie hoch wird der Zinssatz wohl künftig sein?
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich hierzu nicht, das muss der Gesetzgeber festlegen. Wegen der bevorstehenden Bundestagswahlen und der zu erwartenden langen Regierungsbildung wird in diesem Jahr wohl nichts mehr beschlossen. Die FDP hat mehrmals vergeblich beantragt, dass der Zinssatz für jeden Monat 1/12 des Basiszinssatzes gemäß 247 BGB beträgt, zumindest 0,1 Prozent (BT-Dr. 19/19158 vom 14.5.2019; BT-Dr. 19/19601 S. 29).