Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze

Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen („Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10.12.2019). Es gibt eine Freigrenze (Nullzone), eine Milderungszone (Übergangsbereich) und eine Belastungszone oberhalb der Milderungszone.

  • Freigrenze: Dies ist die Grenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Konkret: Wenn die Einkommensteuer im Jahre 2023 nicht höher ist als 17.543 Euro bei Alleinstehenden und 35.086 Euro bei Verheirateten, wird kein Soli fällig.
  • Übergangsbereich: Übersteigt die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 % erhoben, sondern wächst mit steigendem Einkommen. Innerhalb der Milderungszone beträgt der Soli nicht mehr als 11,9 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Einkommensteuerbetrag und der Freigrenze.
  • Belastungszone: Auf sehr hohe Einkommen oberhalb der neuen Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu entrichten.

Aktuell wird ab 2024 die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag angehoben, damit weiterhin nur die zehn Prozent der höchsten Einkommen dem Solidaritätszuschlag unterliegen und die Inflation nicht zu einer Ausweitung des Kreises der Zahlungspflichtigen führt („Inflationsausgleichsgesetz“ vom 8.12.2022).

So hoch ist die jährliche Freigrenze 
Jahr Alleinstehende Verheiratete
2021 und 2022

2023

2024

16.956 Euro

17.543 Euro

18.130 Euro

33.912 Euro

35.086 Euro

36.260 Euro

In der monatlichen Lohnabrechnung wird der Soli erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Freigrenze) übersteigt:

So hoch ist die monatliche Freigrenze
Jahr Steuerklasse I, II, IV, V, VI Steuerklasse III
2023

2024

1.461,92 Euro

1.510,83 Euro

2.923,83 Euro

3.021,67 Euro

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