Sozialversicherungspflicht für praxisintegrierte Ausbildungen

Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gilt als „Beschäftigung“ – und somit sind Auszubildende versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung (§ 7 Abs. 2 SGB IV). Seit 2012 unterliegen auch Studenten dualer Studiengänge der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Dies gilt sowohl für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge als auch für praxisintegrierte duale Studiengänge und ebenso für berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III; § 5 Abs. 4a Satz 1 SGB V; § 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, eingeführt durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ vom 22.12.2011).

Daneben gibt es aber auch schulische praxisintegrierte Ausbildungen, die oftmals nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, so insbesondere im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialbereich. Dabei werden Abschnitte schulischen Unterrichts mit betrieblichen Ausbildungsabschnitten verknüpft. Die entsprechenden Ausbildungsgänge sind sehr unterschiedlich organisiert, teilweise im regelmäßigen Wechsel von Abschnitten des schulischen Unterrichts mit betrieblichen Ausbildungsabschnitten, teilweise mit entsprechenden längeren Blockphasen.

Ob eine entsprechende Ausbildung als betriebliche Berufsausbildung Sozialversicherungspflicht begründet, richtet sich bisher nach der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall und ist nicht einheitlich geregelt. Von einer nichtbetrieblichen (schulischen) Ausbildung, die keine Sozialversicherungspflicht begründet, wird ausgegangen, wenn auch die Phasen der praktischen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt werden und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellen.

Aktuell wird ab dem 1.7.2020 mit dem „7. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ eine einheitliche Sozialversicherungspflicht für praxisintegrierte Ausbildungen eingeführt. Davon werden nun neben dualen Studiengängen auch „praxisintegrierte schulische Ausbildungen“ erfasst, die sich mit Abschnitten des schulischen Unterrichts abwechseln.

Teilnehmer an praxisintegrierten schulischen Ausbildungen sind nun unabhängig vom konkreten Ausbildungsberuf in die Sozialversicherungspflicht einbezogen, wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung auch während Phasen der schulischen Ausbildung besteht (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III; § 5 Abs. 4a SGB V; § 1 Satz 5 SGB VI).

  • Der demografische Wandel führt zu einer verstärkten Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich. Regelungsziel ist daher, die Berufsausbildung in diesem Bereich attraktiver zu machen, indem der soziale Schutz während der Ausbildung verbessert wird. Zugleich soll durch die pauschale Regelung verhindert werden, dass mit kunstvollen Gestaltungen die Versicherungspflicht unterlaufen werden kann.
  • Die Neuregelung über die Sozialversicherungspflicht gilt grundsätzlich nur für Ausbildungen, die ab dem 1.7.2020 begonnen werden. Sie gilt mit Rückwirkung aber auch für Ausbildungen, die vor dem 1.7.2020 begonnen wurden, wenn für diese bereits Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Soweit für laufende Ausbildungen am 1.7.2020 keine Beiträge gezahlt worden sind, beginnt die Versicherungspflicht ab Aufnahme der Beitragszahlung, wenn diese mit Zustimmung des Teilnehmers erfolgt (§ 451 SGB III; § 331 SGB V; § 229 SGB Abs. 9 VI).

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Eine Klarstellung gibt es bereits seit dem 1.1.2020 für Auszubildende im Pflegebereich: In der zum 1.1.2020 eingeführten beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ist jetzt ausdrücklich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorgesehen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Pflegeberufegesetz).

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