/student/texte/2023/310/ Attac Deutschland ist das Projekt des gemeinnützigen Attac-Trägervereins e. V. mit Sitz in Frankfurt/Main. Die Organisation hat zurzeit etwa 29.500 Mitglieder. Die Attac-Organisation setzt sich ein für eine Umverteilung des globalen Reichtums, eine strenge Regulierung der Finanzmärkte, einen gerechten Welthandel und umfassende soziale Sicherheit. Dabei ging es z. B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionssteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.
- Im April 2014 hat das Finanzamt Frankfurt der Organisation die Gemeinnützigkeit für die Jahre ab 2010 entzogen mit der Begründung, sie sei zu politisch. Nach Meinung des Finanzamts steht die Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung im Mittelpunkt der Aktivitäten des Attac-Netzwerks – was die Versagung der Gemeinnützigkeit legitimiere (AEAO zu § 52, Nr. 15).
- Das Finanzgericht Hessen hatte jedoch entschieden, dass die globalisierungskritische Organisation Attac gemeinnützig bleibt. Das politische Engagement gegen die neoliberale Globalisierung stehe der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, solange Attac damit seine gemeinnützigen Satzungsziele verfolge. Konkret könne sich Attac insbesondere auf das Ziel der politischen Bildung berufen. Somit sind Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzbar – für die Jahre ab 2010! (Hessisches FG vom 11.10.2016, 4 K 179/16).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Attac-Organisation wegen Verfolgung politischer Zwecke nicht länger gemeinnützig ist. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Nach Auffassung des BFH ist der Attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen (BFH-Urteil vom 10.10.2019, V R 60/17).
- Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehört u. a. auch die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Die Volksbildung umfasst im Zusammenhang mit der Förderung des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO auch die sog. politische Bildung. Voraussetzung ist hierfür, dass es der Körperschaft um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins dem Grunde nach geht.
- Die Förderung der Allgemeinheit umfasst nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Ausgeschlossen ist die Verfolgung von „Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“ (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO). Der Bereich der steuerbegünstigten politischen Bildung wird überschritten, wenn so entwickelte Ergebnisse durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen.
- Allerdings dürfen sich Körperschaften zur Förderung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen, z. B. zur Förderung des Umweltschutzes. Zur Förderung der Allgemeinheit gehört auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt. Soweit eine Körperschaft danach politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss sie sich „parteipolitisch neutral“ verhalten.