Spesen als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig

Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, dürfen je nach Abwesenheit eine Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen oder von ihrem Arbeitgeber steuerfrei als Spesen erstattet bekommen. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte und der Wohnung beträgt die Verpflegungspauschale 14 c, das heißt, bis zu diesem Betrag darf der Arbeitgeber die Mehraufwendungen für Verpflegung steuer- und prinzipiell auch sozialversicherungsfrei auszahlen.

Nun sind zwar die meisten Arbeitgeber bereit, die Verpflegungspauschalen für ihre auswärts tätigen Kräfte zu zahlen, doch mancher kann der Versuchung nicht widerstehen, die Spesen von vornherein als Teil des Arbeitslohns zu betrachten. Die Pauschalen werden also nicht „on top“ gezahlt, sondern sind Bestandteil des ohnehin geschuldeten monatlichen Nettolohns. Gerade in Branchen, in denen es auf jeden Cent ankommt, wird zuweilen so verfahren. Doch die Arbeitgeber haben die Rechnung ohne das Sozialversicherungsrecht gemacht.

Aktuell hat das Landessozialgericht München entschieden, dass Verpflegungspauschalen, die nach der arbeitsvertraglichen Regelung in einem fixen Nettolohn beinhaltet sind, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Allein die Steuerfreiheit von Einnahmen führt nicht zur Beitragsfreiheit (Urteil vom 22.9.2021, L 16 BA 11/20).

  • Der Fall: Der Kläger betreibt ein Gewerbe für Kleintransporte. Ein Arbeitsvertrag mit einem Kraftfahrer sah vor, dass dieser im Grundsatz eine fixe Nettovergütung in Höhe von 1.450 Euro erhielt. In diesen Betrag einbezogen waren sowohl die laufenden Bezüge als auch die anfallenden Spesen (damals in Höhe von 12 Euro täglich), die ab acht Arbeitsstunden zu gewähren waren. Durch den Arbeitgeber erfolgte zwar eine monatsaktuelle Berechnung der Spesen und damit des auszuzahlenden Lohns, doch ausweislich der vorgelegten Stundenzettel war der Arbeitnehmer an fast sämtlichen Arbeitstagen mehr als acht Stunden unterwegs. Von daher erhielt er seine Pauschalen so gut wie immer. Der Sozialversicherungsträger war der Auffassung, dass die Verpflegungsmehraufwendungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, da diese nicht zusätzlich gezahlt worden seien, sondern im vereinbarten Nettoarbeitsentgelt mit enthalten seien. Die Richter des LSG stimmten dem zu.
  • Begründung: Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers sind zwar zumeist auch sozialversicherungsfrei, doch besteht in Bezug auf Verpflegungsmehraufwendungen eine Besonderheit: Auch wenn die gewährten Mehraufwendungen nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sind, ist für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung jedoch weiter erforderlich, dass diese zusätzlich zum Arbeitsentgelt hinzutreten, so dass allein die Steuerfreiheit von Einnahmen nicht zur Sozialversicherungsfreiheit führt. Werden über arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen hinaus freiwillige Leistungen des Arbeitgebers gewährt, ist das Zusätzlichkeitserfordernis in jedem Fall erfüllt. „Zusätzlich“ werden Zuwendungen aber nicht gewährt, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung Bestandteil des Vergütungsanspruchs sind. Zusätzlichkeit liegt nicht vor, wenn der Verpflegungsmehraufwand nach dem Arbeitsvertrag vom vereinbarten Gehalt abgezogen wird.

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Die Regel „Was steuerfrei ist, ist auch sozialversicherungsfrei“, gilt nicht immer. Gerade bei Gehaltsumwandlungen sollte sehr sorgfältig darauf geachtet werden, ob und inwieweit Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht im Einklang stehen.