Das Bundesfinanzministerium vereinfachte Anfang Juni die Beurteilung der „Gewinnerzielungsabsicht“ kleiner Photovoltaikanlagen. Seither gilt, dass sich Betreiber kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.
Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Ein eventuell vorhandenes (häusliches) Arbeitszimmer ist ebenso unschädlich wie Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich vermietet werden, wenn die Einnahmen 520 Euro pro Jahr nicht überschreiten,
Einmaliger Antrag auf Steuerbefreiung reicht
Besitzer von kleinen Photovoltaikanlagen können eine Steuerbefreiung einfach formlos z. B. schriftlich beantragen. Diesem Antrag wird dann ohne weitere Prüfung stattgegeben. Es wird in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Laut Bundesfinanzministerium liegt bei ihnen grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor (BMF-Schreiben vom 02.06.2021). Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
Bislang mussten Verbraucher bei ihrer Steuererklärung die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung angeben. Dies fällt nun weg. Das heißt: Sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend für Steuerjahre, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden Einnahmen, die Verbraucher aus dem Verkauf ihres Solarstroms erzielen, in der Einkommenssteuer nicht mehr berücksichtigt.
Steuerpflichtige Photovoltaikanlagen-Besitzer haben Wahlrecht
Ob man seine Einkünfte allerdings von der Einkommensteuer befreien möchte, obliegt dem Eigentümer der Photovoltaikanlagen. Denn unabhängig von der Vereinfachungsregelung kann eine steuerpflichtige Person weiterhin die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Zudem gilt der neue Erlass nur für die ertragssteuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage, nicht für die Behandlung der Umsatzsteuer.
Weitergehende Informationen zum Thema Photovoltaikanlagen finden Sie auch bei der Verbraucherzentrale Energieberatung.