Frühestens ab Mitte März 2021 könnten die Finanzämter mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2020 beginnen, so das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Pressemitteilung. Grund hierfür seien die gesetzlichen Fristen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis zum 28. Februar eines Jahres Zeit lassen, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, zur Bearbeitung der Steuererklärung zu übermitteln.
Den Finanzämtern stehen zudem die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der Steuern in der Regel erst ab Mitte März zur Verfügung, sodass eine frühere Bearbeitung ausgeschlossen ist. Erst mit der Bereitstellung der Software können die Finanzämter loslegen.
Die ersten Steuerbescheide treffen daher voraussichtlich Ende März bzw. Anfang April bei den Bürgerinnen und Bürgern ein. Die Finanzämter bitten darum, von Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung abzusehen.
Elektronische Steuererklärung bietet Vorteile
Die Finanzverwaltung empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch zu erstellen. Dies hat viele Vorteile: Die Daten sind ohne Papier direkt und digital im Finanzamt verfügbar und können somit schneller bearbeitet werden.
Zudem können mit dem elektronischen Datenabruf zahlreiche Informationen, die dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegen in die Steuererklärung übernommen werden. Diese Belege stehen spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Frist vollständig zur Verfügung. Daneben stehen weitere Serviceleistungen, wie z. B. die vorausgefüllte Steuererklärung oder die sichere Übermittlung von Nachrichten an das Finanzamt, zur Verfügung.
Bürgerinnen und Bürger, die die Steuererklärung auf Papierformularen abgeben wollen und nicht zur elektronischen Abgabe verpflichtet sind, finden die Vordrucke auf den Internetseiten von Lohnsteuer kompakt als Download. Ebenfalls können die Vordrucke im Finanzamt und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden abgeholt werden. In begründeten Ausnahmefällen – zum Beispiel bei gehbehinderten, sehr alten oder schwerkranken Menschen – können die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugeschickt werden.
Abgabefrist für die Steuererklärung 2020
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man verpflichtet, wenn ein bestimmter Grund vorliegt. Dann erfolgt eine sog. Pflichtveranlagung oder Veranlagung von Amts wegen.
Liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, können Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre eine Steuererklärung freiwillig abgeben (sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). In diesem Fall können Sie sich mit der Abgabe bis zu vier Jahre nach dem Steuerjahr Zeit lassen, für die Steuererklärung 2020 also bis zum 31.12.2024 (§ 169 AO).
Wenn Sie Ihre Steuererklärung… | … freiwillig abgeben: | …abgeben müssen (mit Steuerberater): |
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Für das Steuerjahr 2019 | 31.12.2023 | 31.07.2020 (28.02.2021) |
Für das Steuerjahr 2020 | 31.12.2024 | 31.07.2021 (28.02.2022) |
Für das Steuerjahr 2021 | 31.12.2025 | 01.08.2022 (28.02.2023) |
Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe
Seit 2019 gelten neue Regeln zur Erhebung von Verspätungszuschlägen. Einen Verspätungszuschlag muss der Finanzbeamte künftig festsetzen, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres oder – bei Vorabanforderung durch das Finanzamt – nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurde (Muss-Regelung).
Bei Einkommensteuererklärungen beträgt der Zuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (vermindert um festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge), mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe die Steuererklärung für das Jahr 2020 bei bei der Internetseite steuergo.de am 15.02.21 erstellt. Das Geld haben sie schon am 19.02.21 abgebucht und von der Steuererklärung habe ich bis heute keine Antwort bekommen. Wie lange dauert es noch?
Bitte geben sie mir eine schriftliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Thambiaiyah Kirupakaran
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Ihr SteuerGo-Team