In Deutschland sind mehr als 2,6 Millionen Studenten an deutschen Hochschulen eingeschrieben (Stand 2013 / 2014) und damit deutlich mehr als noch vor zehn Jahren, hier lag die Anzahl noch bei unter zwei Millionen. Studieren ist modern, bedeutet im Regelfall aber finanzielle Einschnitte über mehrere Jahre hinweg. Ein großer Anteil ist von Studienkrediten oder auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen und geht neben dem Studium arbeiten.Was viele Studenten nicht wissen ist, dass sich eine Steuererklärung durchaus lohnen kann.
Viele Steuerzahler scheuen allerdings die Einreichung der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt, der Aufwand sei zu groß und die Formulare unverständlich. Sicherlich bedarf die Bearbeitung einiges an Zeit, mit der richtigen Vorgehensweise hält sich der Aufwand aber in Grenzen. Folgende Anleitung gibt Studenten eine Hilfestellung an die Hand, die Antragsteller für die erste Steuererklärung nutzen können.
Wer kann eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen?
Es gibt durchaus Fälle, in denen auch Studenten zu einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet sind. Nämlich dann, wenn der aktuelle Freibetrag, welcher 2015 bei 8.472 Euro liegt, überschritten wird. Da dies ein verhältnismäßig hohes monatliches Einkommen für Studenten bedeuten würde, fallen zumeist nur hoch vergütete Dual-Studiengänge darunter, oder ein fortgeschrittener Student hat Zeit für einen besser bezahlten Job. In den meisten Fällen üben Studenten aber eine Nebentätigkeit auf 450-Euro-Basis aus.
Hier ist keine Steuerklärung vonnöten und auch nicht verpflichtend, da sich der Student hier im steuerfreien Bereich befindet. Das heißt allerdings nicht, dass eine Einkommenssteuerklärung völlig sinnlos wäre, denn allein zu Übungszwecken kann sich die Erstellung einer solchen lohnen. Grundsätzlich kann allerdings jeder auf freiwilliger Basis eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
„Die freiwillige Erklärung kann sich u. a. lohnen, wenn ein Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen beschäftigt war und wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag im Vorhinein auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde.“
Quelle: http://www.familienratgeber-nrw.de/index.php?id=2809
Wie sieht die aktuelle Gesetzeslage aus?
Aktuell lohnt sich ein Blick auf die Gesetzeslage, denn der Bundesfinanzhof hat im Januar 2015 ein Urteil (Näheres hier) gefällt, welches sich sehr positiv für Studenten auswirkt. Lange wurde diskutiert, ob und wie Ausbildungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Jetzt können Medieninformationen zufolge Tausende Euro Ausbildungskosten aus den vergangenen Jahren (bis 2008) in der Steuererklärung angerechnet werden.
Da dadurch dem Staat aber viel Geld verloren geht, ist es nur eine Frage der Zeit, dass das derzeit geltende Urteil wieder entkräftet wird. Daher sollten (vor allem ehemalige) Studenten gerade jetzt die Gunst der Stunde nutzen und eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dies lohne sich sowohl für die Zweitausbildung als auch für die Erstausbildung, wobei für letzteres das Bundesverfassungsgericht noch darüber entscheiden muss, ob Erst- und Zweitausbildung aus rechtlicher Sicht überhaupt unterschiedlich in der Steuer betrachtet werden dürfen.
Kosten für das Erststudium können derzeit nur als Sonderausgaben bis zu einem begrenzten Betrag von 6.000 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Hingegen gelten die Kosten für das Zweitstudium als Werbungskosten, was deutliche Steuervorteile verspricht.
Welche Varianten existieren?
Wer mit dem Studium startet oder nebenher einer neuen Arbeit nachgeht, sollte zunächst prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend ist oder nicht. Denn die Pflichtveranlagung (Steuererklärung mit Pflicht zur Abgabe) ist an Fristen gebunden. In diesem Fall ist die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abzugeben.
Die Frist kann bis Ende September verlängert werden, insofern ein Antrag beim Finanzamt mit Begründung rechtzeitig eingereicht wurde. Freiwillige Antragsteller haben ihre Steuererklärung bis zum vierten Jahr nach Ablauf des Steuerjahres einzureichen.
Eine Einkommenssteuererklärung besteht aus vielen unterschiedlichen Formularen, die der Antragsteller sorgfältig auszufüllen hat. Klassischerweise liegen diese Formulare in Papierform vor. Mit dem Fortschreiten der Digitalisierung haben Antragsteller aber seit 2011 nun auch die Möglichkeit, über das ELSTER-Programm die Steuererklärung komplett papierlos bzw. elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen für sieben Jahre
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13. Januar 2015 entschieden, dass eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen bis zu 7 Jahre möglich ist. Bisher war ein solcher Verlustfestellungsantrag an den Einkommensteuerbescheid und dessen vierjährige Verjährungsfrist (siehe oben) gekoppelt. ,
Nach mehr als vier Jahren könne nach Ansicht des BFH zwar kein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr mehr erlassen werden, eine gesonderte Feststellung des Verlustvortrags sei aber dennoch möglich. Wo kein Einkommensteuerbescheid existiere, könne dieser nämlich auch keine Bindungswirkung für die Feststellung des Verlustvortrags entfalten.
Verlustfeststellungen für länger zurückliegende Jahre sind dagegen nicht möglich, weil die Verjährungsfrist für derartige Feststellungen sieben Jahre beträgt. (BFH, Az. IX R 22/14)
ElsterFormular
ELSTER, also die elektronische Steuererklärung, wurde vom Bund und den deutschen Steuerverwaltungen der Länder als Projekt ins Leben gerufen. Das Projekt umfasst unter anderem auch das kostenlose Anbieten der Software ElsterFormular, welches eben auch die Erstellung der Einkommenssteuererklärung ermöglicht.
Damit die elektronische Datenübermittlung funktioniert, müssen einige Voraussetzungen laut ElsterOnline erfüllt sein, unter anderem:
✓ Funktionierende Internetleitung, bestenfalls DSL
✓ JavaScript im Browser muss aktiviert sein
✓ Cookies müssen aktiviert sein
✓ Mögliche Explorer: Internet Explorer, Firefox, Chrome (bestenfalls neuste Version)
Schritt für Schritt:
Software-Programme
Viele Nutzer kritisieren allerdings das ElsterFormular, denn in zahlreichen Fällen funktioniert die Installation nicht reibungslos und die Benutzerführung ist auch nicht wirklich intuitiv möglich. Alternativ können andere Software-Programme genutzt werden.
Der Hauptunterschied zum ElsterFormular liegt darin, dass der Nutzer mehr Hilfestellung erhält, beispielsweise durch einen Telefon-Support, eine einfachere Benutzerführung, durch zusätzliche Tipps bei der Erstellung der Steuererklärung oder auch durch Steuerrechner, die eine vorzeitige Berechnung der Steuerersparnis ermöglichen.
Des weiteren müssen solche Programme auch nicht installiert werden, wodurch die Bearbeitungen unabhängig vom jeweiligen Betriebssystem erfolgen kann. Allerdings sind solche Programme nicht kostenfrei. Wer jedoch eine optimale Rückerstattung wünscht, kommt um eine professionelle Steuersoftware nicht herum, da diese dem Nutzer wertvolle Features zur Steueroptimierung bietet. In der Regel sollte für Studenten die Basis-Version ausreichen, die Lohnsteuer kompakt für nur 14,99 Euro anbietet.
Papierform
Trotz zunehmender Digitalisierung gibt es viele Studenten, die eine Einkommenssteuer in Papierform bevorzugen. Die Vordrucke für die Formulare sind zum einen beim jeweiligen Finanzamt erhältlich. Zum anderen können diese aber auch im Internet bei der Webseitenpräsenz der jeweiligen Finanzbehörde heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Insgesamt empfehlen die Behörden allerdings die elektronische Variante über die Elster-Software. Zudem werden die Vordrucke auch nicht mehr jedem Erklärungspflichtigen automatisch per Post zugesendet, wie beispielsweise das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg auf seiner Homepage betont. Im Grunde gibt es hierfür zwei Argumente:
✓ Die Umweltbelastung kann durch weniger Papieraufkommen minimiert werden.
✓ Durch die elektronische Plausibilitätsprüfung werden Fehlerquellen im Vorfeld erkannt (Kommunikationsaufwand wird reduziert).
Weitere Optionen
Neben den dargestellten Optionen können Studenten auch auf einen Steuerberater zurückgreifen. Allerdings ist diese Variante mit nicht ganz unerheblichen Kosten verbunden, wobei sich die Gebühren ans Einkommen und an den Umfang der zu bearbeitenden Gegebenheiten richten. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters lohnt sich entsprechend nur, wenn eine komplizierte Sachlage vorliegt oder davon ausgegangen werden kann, dass der Student auch wirklich Steuern vom Staat zurückerhält.
Schließlich besteht auch die Möglichkeit, Mitglied bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. zu werden, die unter anderem die Erstellung der Einkommenssteuererklärung übernimmt, diese prüft und auch als Ansprechpartner gegenüber der Finanzbehörde fungiert. Solch eine Mitgliedschaft setzt allerdings die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags voraus, der aber je nach Einkommen, Kapitalvermögen oder Vermietung unterschiedlich ausfällt. Der Mindestbeitrag liegt bei 36 Euro im Jahr.
Formulare und Unterlagen: Worauf müssen Studenten achten?
Wie bereits erwähnt, besteht die Einkommenssteuererklärung aus unterschiedlichen Formularen, die in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren für Studenten von Belang sind. Die wichtigsten Faktoren sind hierbei das Einkommen, das Kapitalvermögen und die aktuelle Lebenssituation (Familienstand, Kinder, Versicherungen, Vermögenswirksame Leistungen wie Bausparvertrag).
Grundsätzlich wird bei der Einkommenssteuererklärung zwischen dem Mantelbogen und verschiedenen themenbezogenen Anlagen unterschieden. Der Mantelbogen ist in jedem Fall auszufüllen, bei den Anlagen hängt es vom jeweiligen Antragsteller ab. Neben den Formularen sind einige Unterlagen von großer Wichtigkeit, die zum Teil auch als Nachweis beim Finanzamt einzureichen sind.
Formulare der Einkommenssteuererklärung im Überblick
Folgende Formulare spielen zumeist für Studenten eine Rolle laut e-fellows.net:
Benötigte Dokumente
Damit verschiedene Kosten bei der Einkommenssteuererklärung auch angerechnet werden, steht der Antragsteller in der Nachweispflicht. Das bedeutet, dass unterschiedliche Nachweise und Belege vorliegen müssen, damit die jeweiligen Kosten auch von der Steuer abgesetzt werden können. Des Weiteren sind andere Dokumente wichtig, um die Steuererklärung überhaupt sachgemäß ausfüllen zu können.
Zu den wichtigsten Unterlagen zählen daher unter anderem:
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sich im Vorfeld über die notwendigen Unterlagen für die Einkommenssteuererklärung beraten lassen. Für die Beratung selbst sollten dann auch noch weitere Unterlagen vorliegen (insofern vorhanden), wie beispielsweise Versicherungsnachweise, Waisenrentenbescheinigung oder Krankheitskostennachweise.
Was kann steuerlich geltend gemacht werden und was ist beim Ausfüllen der Formulare zu beachten?
Ausbildungskosten
Abgesetzt werden können beispielsweise Studiengebühren, die bei privaten Universitäten durchaus eine hohe finanzielle Belastung bedeuten können. Aber auch Weiterbildungsmaßnahmen lassen sich steuerlich geltend machen. Insgesamt ist hier zwischen Erst- und Zweitausbildung zu unterscheiden.
Wie weiter oben erläutert, können Studenten aktuell zwar vom Urteil des Bundesfinanzhofes profitieren, allerdings werden beide vorgestellten Fälle immer noch gesondert betrachtet. Im Falle einer Zweitausbildung können die Ausbildungskosten als Werbungskosten (Anlage N) geltend gemacht werden:
Kosten allein für die Erstausbildung sind lediglich als Sonderausgaben (Mantelbogen) absetzbar, bis maximal 6.000 Euro.
Kredite
Wie eingangs festgestellt, bedeutet ein Studium für zahlreiche junge Menschen eine hohe Aufwendung von finanziellen Mitteln. Daher beantragen zahlreiche Studenten BAföG, allerdings reicht dieses zum Leben nicht immer aus. Können die Eltern keine zusätzliche finanzielle Hilfe leisten, gehen viele Studenten neben dem Studium arbeiten oder stocken ihr monatliches Budget mit einem Kredit auf.
Für Letzteres gibt es laut folgender Übersicht unterschiedliche Möglichkeiten:
✓ Studienkredit: Vor allem die KfW bietet diese Form des Kredits für Studenten an, bei der eine monatliche Rate zwischen 100 und 650 Euro ausgezahlt wird. Die Tilgung wird erst nach einer Karenzzeit fällig, also nicht direkt nach dem Studium.
✓ Bildungskredit: Ein Bildungskredit wird ebenfalls von der KfW ausgestellt, richtet sich aber mehr an Studenten, die sich am Ende ihres Studiums befinden. Der Kreditrahmen ist begrenzt mit maximal 300 Euro monatlich.
✓ Ratenkredit: Auch ein Ratenkredit kann sinnig sein, beispielsweise wenn der Student bereits älter ist und damit die Höchstgrenze für die beiden anderen vorgestellten Krediten überschritten hat.
Allgemein können bei Krediten lediglich die Zinsen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Tilgungsraten sind nicht absetzbar, weil es sich hierbei um eine Vermögensumschichtung handelt, nicht aber um Kosten. Wer allerdings von einer Stiftung Zuschüsse, unter anderem für Lehrmaterial, erhält, kann diese zweckgebundenen Förderungen nicht steuerlich geltend machen.
Arbeitsmittel
Ebenfalls als Werbungskosten (insofern Zweitausbildung) können unterschiedliche Kosten für Arbeitsmittel in der Steuerklärung angegeben werden. Hierzu gehören beispielsweise Fachliteratur, Computer, sämtliche Büroutensilien wie Stifte, Blöcke, Tacker oder Locher, aber auch die Kosten für den Schreibtisch. Wichtig in jedem Fall ist eine übersichtliche Dokumentation mit sämtlichen Belegen, um den jeweiligen Kauf gegenüber der Finanzbehörde auch nachweisen zu können.
Wohnung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Studenten möglich, ihre Mietkosten von der Steuer abzusetzen. Sind die Ausbildungskosten lediglich als Sonderausgaben anzugeben (bei Erstausbildung), darf die „Studentenwohnung“ nicht als Erstwohnsitz angemeldet sein. Entsprechend ist eine Meldebescheinigung vorzulegen.
Können die Mietkosten als Werbungskosten (bei Zweitausbildung) angegeben werden, gilt Folgendes:
✓ Studienwohnung ist nicht Erstwohnsitz (Nachweis durch Meldebescheinigung)
✓ Beim Erstwohnsitz werden mindestens zehn Prozent der laufenden Kosten getätigt (Nachweis durch Kontoauszug)
Hier ist es wichtig, sämtliche Belege, auch Tankquittungen oder Mietnachweise, dem Finanzamt vorlegen zu können. Auch wenn es sich hierbei um einen speziellen Fall handelt, kann sich der Aufwand finanziell durchaus lohnen.
Fahrtkosten
Zahlreiche Studenten pendeln zur Uni, zum Teil sind sie mehr als eine Stunde täglich unterwegs. Da liegt es nahe, die Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Seit Jahresbeginn 2014 ist es Studenten allerdings nicht mehr möglich, jeden gefahrenen Kilometer von der Steuer abzusetzen.
Schuld ist das neue Reisekostenrecht. Danach können Studenten nur noch die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, wie auch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe in einem Beitrag beschreibt. Hierbei erhält der Student je Kilometer eine Pauschale von 30 Cent je einfache Fahrt angerechnet. Ausnahme stellen hier Studenten in einer dualen Ausbildung dar. Den Weg zum Betrieb können sie als Dienstreisepauschale angeben, erhalten somit bis zu 30 Cent je gefahrenen Kilometer hin und zurück.
Versicherung
Im Allgemeinen wird in der Steuererklärung zwischen Versicherungen unterschieden, die berufliche und private Risiken abdecken. So fallen Versicherungen, die das berufliche Risiko betreffen, unter Werbungskosten und private Absicherungen werden als Sonderausgaben angegeben. Je nachdem, ob ein Student nebenbei berufstätig ist, kann es durchaus sein, dass er die Beiträge für Versicherungen (wie eine berufliche Unfallversicherung oder Berufshaftpflichtversicherung) steuerlich absetzen kann.
Studenten können aber auch beispielsweise die Beiträge für die Krankenversicherung in der Steuer angeben, insofern sie allein versichert sind. Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung können vollständig angegeben werden (als Nachweis dient hier für das Finanzamt der Beitragsbescheid der jeweiligen Krankenkasse), bei der privaten Krankenversicherung ist dies lediglich bei einem Anteil der Beiträge möglich. (Neben Mantelbogen auch Anlage AV ausfüllen)
Kinder
Wer bereits ein Kind (oder mehrere Kinder) hat und trotzdem studieren geht, sollte in jedem Fall die „Anlage Kind“ in der Steuererklärung ausfüllen. Hierbei gilt, dass für jedes einzelne Kind extra die Anlage Kind auszufüllen ist. Wichtig ist zudem, dass Eltern das Kindergeld bei den Familienkassen beantragen, denn dieses wird vom jeweiligen Finanzamt hinzugerechnet. Da Studenten in der Regel aber über kein hohes Einkommen verfügen, profitieren sie kaum von den Kinderfreibeträgen.
Hier sind Besserverdienende klar im Vorteil. Studiert ein Elternteil allerdings im Ausland, kann Kindergeld nur beansprucht werden, wenn das Kind selbst seinen Hauptwohnsitz in Deutschland oder in einem EU-Land hat.
Sonstiges
Schließlich können Studenten auch Reisekosten und Verpflegungspauschalen in der Steuererklärung ansetzen. Voraussetzung ist, dass beispielsweise eine Studienreise zum Studiengang verpflichtend dazugehört. Mietkosten können beispielsweise weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn beispielsweise bei einem Pflichtpraktikum ein vorübergehender Wohnortswechsel ansteht.
Welche Unterschiede gibt es zwischen Erst- und Zweitstudium für die Steuererklärung?
Wie bereits erläutert, werden bei einer Einkommensteuererklärung Erst- und Zweitausbildung unterschiedlich betrachtet. Studenten mit ausschließlicher Erstausbildung können ihre Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben geltend machen, mit Zweitausbildung als Werbungskosten.
Dieser Unterschied betrifft im Besonderen die zunehmende Zahl an Bachelor-Studenten. Denn ging dem Studium keine Ausbildung voraus, zählt der Bachelor als Grundstudium und dessen Ausbildungskosten sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Neben dem Nachteil, dass bei den Sonderausgaben der Höchstbetrag bei 6.000 Euro liegt, verfallen hier unter Umständen zudem Sonderausgaben je nach Einkünfte, und nicht genutzte Sonderausgaben können weiterhin auch nicht auf spätere Jahre übertragen werden.
Ausnahme: Studenten eines dualen Studiums können ihre Kosten als Werbungskosten angeben, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt.
Fazit: Unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, eine Steuererklärung lohnt sich immer dann, je mehr Geld sich ein Student neben der Uni dazu verdient und damit auch Einkommenssteuer bezahlt.
Hallo … ich bin für jeden hilfreichen Artikel sehr dankbar, der das Thema “ Steuererklärung für Studenten“ etwas näher beleuchtet und dieser ist einer davon. Danke für die Zusammenfassung.
Bei einer Frage benötige ich jedoch Hilfe.
Wenn ich im Jahr 2016 (Freiberufler mit Steuernummer) schon eine Steuerklärung abgegeben habe, kann ich dann trotzdem rückwirkend für die anderen Jahre meines Studiums eine Steuererklärung mit „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ einreichen?
Ich habe nämlich folgendes gelesen:
Haben Sie Ihr Studium bereits vor rund sieben Jahren begonnen und bislang für diese Jahre noch keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich noch eine Verlustfeststellung beantragen. Das funktioniert nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 13.1.2015, Az. IX R 22/14), wenn
» die vierjährige Festsetzungsfrist für die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung bereits abgelaufen ist und
» die siebenjährige Festsetzungsfrist für die Verlustfeststellung noch nicht abgelaufen ist und
» für diese Jahre noch keine Steuererklärung eingereicht wurde. /student/texte/2023/310/ ###dieser Punkt irritiert mich sehr###
Hallo Benjamin,
für 2016 können Sie keine Verlustfeststellung mehr beantragen, weil Sie hierfür schon eine bestandskräftigen Steuerbescheid vorliegen haben.
Für die Jahre, in denen noch keine Steuererklärung abgegeben wurde, ist noch eine Verlustfeststellung möglich.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Steuererklaerung-Student.de
Hallo zusammen,
vielen lieben Dank für den tollen Beitrag.
Zwei Fragen bleiben bei mir jedoch offen.
1) Gerade in der Zweitausbildung wie z.B. einem Masterstudium sind Studenten nicht selten freiwillig krankenversichert. Können diese Beiträge in diesem Fall als Werbungskosten angesetzt werden? Weil als Sonderausgaben sind diese ja nicht Verlustvortragsfähig.
2) Mietkosten für ein Arbeitszimmer könnten doch auch als Werbungskosten angesetzt werden, sofern ich einen abgegrenzten Raum als Büro für Studienarbeiten eingerichtet habe.
Vielen Dank vorab für die Beantwortung meiner Fragen.
Viele Grüße
Hallo Denis,
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind immer Vorsorgeaufwendungen und keine Werbungskosten. Allerdings können Eltern eventuell die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen, wenn das Kind diese aus eigenem Einkommen selber zahlen könnte.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn (1) für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und zwar bis zu 1.250 Euro oder (2) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, und zwar in unbegrenzter Höhe.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Steuererklaerung-Student.de
Hallo Denis,
wenn du dich selbst versicherst und nicht weisst wo als Student in deiner Steuererklärung Krankenversicherungen eintragenn kannst, schau dir mal die Anlage Vorsorge Aufwand an. Habe das verlinkte Steuerbeispiel als Vorlage genommen und damit meine Steuererklärung gemacht.
Hoffe, dass dir das auch weiterhilft!
Hallo,
wenn ich mein erstes Studium im Ausland abgeschlossen habe, und jetzt wieder ein anderes Fach in DE vollzeit studiere- gilt das als Erst- oder Zweitstudium?
Danke im Voraus
LG Katharina
Hallo Katharina,
Studienkosten sind unstreitig in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar, wenn sich ein Zweitstudium an ein abgeschlossenes Erststudium anschließt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Steuererklaerung-Student.de
Hallo,
Das Finanzamt hat die Fahrtkosten zum Studienort nicht anerkannt, da kein Nachweis zum Lehrplan eingereicht wurde. Dieser war aber bis jetzt nicht angefordert, sondern nur die Fahrtkosten, sollten nachgewiesen werden.
Was dient neben Praktikumsverträgen als Nachweis zum Lehrplan? Reicht die Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis aus oder muss da ein Stundenplan mit dabei sein? Dieser war immer nur Online vorhanden und ist im Nachhinein nicht mehr erreichbar.
Eine schnelle Antwort wäre hilfreich
Mit freundlichen Grüßen
Christian Weber
Hallo Weber,
im Zweifelsfall sollten Sie sich mit Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt in Verbindungen setzen, was er als Nachweis akzeptieren würde, wenn Ihr Stundenplan nicht mehr verfügbar ist. Ich vermute einmal, das eine Immatrikulationsbescheinigung ausreichend sein sollte.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
Danke für den interessanten Artikel
Leider fehlt mir noch immer die Information wo im Mantelbogen der Verlustvortrag eingetragen werden kann. Da mein Studium meine Zweitausbildung ist.
Lieben Gruß
Hallo Julia,
das Finanzamt stellt die negativen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fest und dokumentiert den Verlustvorrat im „Verlustfeststellungsbescheid“ zwecks Verrechnung in den Folgejahren.
In der Steuererklärung des Folgejahres ist der im Vorjahr festgestellte Verlust nicht extra anzugeben.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt