Steuerfreier Kindergartenzuschuss: Was gilt bei der Rückzahlung von Beiträgen?

Zahlen Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter einen Kindergartenzuschuss, damit diese ihre nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen unterbringen können, sind die Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Und natürlich müssen den Mitarbeitern auch tatsächlich entsprechende Kosten entstanden sein. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 LStR).

Im Zuge der Corona-Pandemie waren viele Kindertageseinrichtungen ganz geschlossen oder es gab nur Notbetreuungen. Einige Landesregierungen und Kommunale Spitzenverbände haben sich daraufhin auf eine Aussetzung oder gar Rückerstattung von KiTa-Beiträgen verständigt. Doch was bedeutet eine solche Aussetzung oder Rückzahlung für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse, wenn der Chef seinerseits keine Leistungen zurückgefordert bzw. die Zuschüsse weitergezahlt hat? Denn de facto sind den Mitarbeitern keine Kosten für KiTas entstanden und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 33 EStG nicht länger erfüllt.

Aktuell hat sich die Finanzverwaltung – offenbar bundeseinheitlich – auf folgende Vorgehensweise geeinigt: In den Fällen, in denen Städte und Gemeinden aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge zurückerstattet haben, wird es für das Kalenderjahr 2020 nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird.

Damit bleiben die Arbeitgeberleistungen für das Jahr 2020 weiter steuerfrei. ABER: Die im Jahr 2020 geleisteten Zuschüsse sind mit den im Jahre 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten für die Kinder zu verrechnen. Eine nochmalige steuerfreie Erstattung in 2021 ist nicht zulässig.

Beispiel: Herr Steuerle erhält von seinem Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss von 100 Euro monatlich, um seine Tochter in der KiTa unterzubringen. Im Jahre 2020 hat er insgesamt 1.200 Euro steuerfrei erhalten. Die KiTa-Gebühren betrugen ebenfalls 100 Euro pro Monat, wurden aber für vier Monate nicht erhoben oder zurückerstattet, so dass Herrn Steuerle im Jahre 2020 Kosten von 800 Euro entstanden sind.

Folglich gelten 400 Euro als Darlehen; dieser Betrag darf mit den Aufwendungen des Jahres 2021 verrechnet werden. Erhält Herr Steuerle weiterhin einen Kindergartenzuschuss von 100 Euro monatlich bei Gebühren von ebenfalls 100 Euro pro Monat, müsste der Zuschuss in Höhe von 400 Euro aus dem Jahre 2020 nun in 2021 versteuert werden.

Erhöhen sich hingegen die Gebühren auf zum Beispiel 150 Euro pro Monat, also 1.800 Euro pro Jahr, bliebe die Summe der Arbeitgeberzuschüsse von 1.600 Euro (400 Euro aus 2020 plus 1.200 Euro in 2021) nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. Die Regelung gilt gleichermaßen für das Sozialversicherungsrecht.

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Wenn oben davon die Rede ist, dass die vom Arbeitgeber gewährten Zuschüsse als Darlehen zu werten sind, könnte man auf die Idee kommen, hierin einen Zinsvorteil zu erblicken, der zu versteuern wäre. Aber zum einen wäre ein Zinsvorteil bei dem heutigen Zinsniveau extrem gering und zum anderen wäre ein solcher ohnehin erst zu versteuern, wenn der Darlehensbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 Euro nicht übersteigt.

Insofern dürfte es kaum Fälle der Versteuerung eines Zinsvorteils nach der Gewährung von KiTa-Zuschüssen geben.