Steuerzinsen: Einsprüche gegen Vorläufigkeit der Erstattungszinsen ruhen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Zinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).

Wie berichtet, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Finanzämter angewiesen, sämtliche erstmaligen Festsetzungen von Zinsen, in denen die Verzinsung mit 0,5 Prozent pro Monat erfolgt, insoweit vorläufig durchzuführen (BMF-Schreiben vom 2.5.2019 BStBl 2019 I S. 448).

Betroffen sind aber nicht nur Nachzahlungs-, sondern auch die Erstattungszinsen. Der Fiskus will also bereits gezahlte Erstattungszinsen – anteilig – zurückfordern, wenn das Bundesverfassungsgericht die Zinsen tatsächlich als zu hoch betrachtet. Er wird sich auf die Vorläufigkeit der Festsetzung berufen. Wir haben unseren Lesern empfohlen, gegen die Vorläufigkeit der Festsetzung von Erstattungszinsen Einspruch einzulegen.

Aktuell: Wie nun zu erfahren ist, haben sich die Landesfinanzverwaltungen zumindest intern darauf verständigt, die Einsprüche ruhen zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Zuvor sind die Steuerzahler aufgefordert worden, ihre Einsprüche zurückzunehmen, da diese angeblich nicht hinreichend begründet seien. Doch diese Linie konnten die Finanzämter nicht durchhalten.

Doch was ist, wenn die Verfassungshüter den Zinssatz tatsächlich als zu hoch einstufen? Dürfen dann Erstattungszinsen zurückgefordert werden, ist also eine Änderung zu Lasten der Steuerzahler zulässig? Antwort: grundsätzlich nein, denn § 176 AO gewährt einen Vertrauensschutz für diese Fälle. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Eine rückwirkende Anpassung der Zinsbescheide zu Ungunsten der Steuerzahler ist ausnahmsweise möglich, wenn das Bundesverfassungsgericht im Tenor seiner Entscheidung und damit mit Gesetzeskraft dem Gesetzgeber eine derartige Möglichkeit eröffnen würde. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Also könnte doch eine Rückforderung von bereits gezahlten Erstattungszinsen erfolgen. Das wäre dann eine böse Überraschung.

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Wir empfehlen, auch weiterhin Einspruch gegen die Vorläufigkeit von Zinsfestsetzungen einzulegen.

Musterformulierung:

„Hiermit lege ich gegen den Bescheid über die Festsetzung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 20.. vom …………. Einspruch ein. Ich beantrage, den genannten Bescheid endgültig ergehen zu lassen. Ich bin durch die Vorläufigkeit in meinen Rechten verletzt, da die Finanz-verwaltung ihrerseits die Höhe der Zinsen nach § 238 AO stets als angemessen betrachtet hat und aus heutiger Sicht keinerlei Grundlage für die vorläufige Festsetzung besteht.“

Ein Kommentar zu “Steuerzinsen: Einsprüche gegen Vorläufigkeit der Erstattungszinsen ruhen”

  1. Gudrun Dreger

    Hallo,
    auch ich habe Erstattungszinsen bekommen. Wie sieht es denn aus, wenn der Steuerbescheid berichtet wurde und erst in der Abänderung des neuen Steuerbescheids die Vorläufigkeit erwähnt wird. Gelten dann die davor gezahlten Zinsen als rechtmäßig und nur die dazu gekommenen Zinsen? Mein Einspruch gegen die Vorläufigkeit wurde abgelehnt mit den Worten: „dieser wäre nicht statthaft, da es an einem Rechtschutzbedürfnis mangelt. Eine Beschwer nach § 350 AO liegt nicht vor.“
    Auch möchte ich gerne wissen, was passiert mit den angegebenen erhaltenen Zinsen vom Finanzamt, die ich als Kapitalvermögen versteuert habe. Werden dann alle Bescheide noch einmal bearbeitet? Schließlich ist der Punkt Angabe von Kapitalvermögen ja nicht vorläufig.
    Ich würde mich über eine Stellungnahme freuen.
    Beste Grüße
    Gudrun Dreger

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