Schlagwort: Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pendlerpauschale beträgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – für die ersten 20 Entfernungskilometer – je 30 Cent.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Erhöhung auf 1.200 Euro

Falls Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung keine höheren Werbungskosten nachweisen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser beträgt seit 2011 unverändert 1.000 Euro. Bereits während des Jahres wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug mit jeweils einem Zwölftel steuermindernd berücksichtigt. Das ist derzeit ein Betrag von 83,33 Euro monatlich.