Minijob: Erhöhung der Verdienstobergrenze
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn seit Oktober 2022 nicht höher ist als 520 Euro im Monat; vorher waren es 450 EUR. Dieser Verdienst ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).