Kabelgebühren: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs
Die Kosten für einen Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftsantenne kann der Vermieter bislang im Wege der Betriebskostenumlage mit dem Mieter abrechnen (§ 2 Nr. 15 BetrKV). Diese Umlage der Kabelkosten über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter nennt man Nebenkostenprivileg.