Der Ukraine-Krieg tobt unvermindert weiter. Dankenswerterweise gibt es hierzulande viele Bürger, die Geflüchtete aufnehmen. Doch dann stellt sich das eine oder andere steuerliche Problem, denn bei konsequenter Auslegung der aktuellen Vorschriften könnte das Engagement steuerlich sogar noch „bestraft“ werden. Allerdings gibt es einige Billigkeitsregelungen.
Aufwandsentschädigungen für Aufnahme von Geflüchteten
Manche Landkreise bieten Entschädigungen für die Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge in privaten Wohnungen. Die Frage ist, ob solche Zahlungen zu steuerpflichtigen Einkünften führen.
Aktuell haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in der privaten Wohnung nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften führt. Der Beschluss gilt zunächst nur für das Jahr 2022. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschale nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation die durchschnittlichen Unterbringungskosten nicht übersteigt (FinMin Thüringen vom 7.4.2022).
Wer privaten Wohnraum zur Verfügung stellt, muss dafür mehr verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser, Abwasser und Energiekosten zahlen. Eine Aufwandspauschale federt diese Kosten ab. Es kommt jetzt darauf an, den Geflüchteten schnell und unkompliziert zu helfen. Helfern dürfen nicht noch zusätzliche Hürden in den Weg gestellt werden. Mit der Entscheidung soll das ehrenamtliche Engagement gefördert werden.
Entlastungsbetrag bei Aufnahme von Geflüchteten durch Alleinerziehende
Alleinerziehende haben Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro bzw. auf die Lohnsteuerklasse II, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG).
Wenn nun eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender einen volljährigen Flüchtling in seinen Haushalt aufnimmt, würde nach dem Gesetzeswortlaut der Anspruch auf den Entlastungsbetrag und auf die Lohnsteuerklasse II ab dem nächsten Monat wegfallen.
Aktuell hat die Finanzverwaltung erklärt, dass aus Billigkeitsgründen die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende im Jahre 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft führt und damit weiterhin der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen bleibt (OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2022, Kurzinfo 06/2022).
Ukraine-Krieg: Aufwandsspende für Aufnahme von Geflüchteten
Manch einer nimmt Kriegsflüchtlinge auf Bitten und Vermittlung der Kirche, der Gemeinde oder einer karitativen Organisation in den eigenen Haushalt auf und gewährt ihnen Kost und Logis. Für den Aufwand an Beköstigung, Unterkunft, Fahrten, Bekleidung, Arzneimittel usw. kann die Organisation dem Helfer eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, die ihm wenigstens zu einer Steuererstattung verhilft.
Steuerbegünstigt sind nicht nur Geld- und Sachzuwendungen, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile, durch die der begünstigten Einrichtung, z.B. Kirche, Gemeinde oder gemeinnützige Vereine, Ausgaben erspart werden. Solche Aufwendungen, die Sie im Zusammenhang mit der Aufnahme der notleidenden Menschen tragen und damit der Organisation Ausgaben ersparen, sind als sog. Aufwandsspende absetzbar (§ 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG).
Das sind die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwandsspenden:
- Sie haben einen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen.
- Dieser Erstattungsanspruch ist durch Vertrag, Satzung oder Vorstandsbeschluss rechtsverbindlich geregelt.
- Der Erstattungsanspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt werden.
- Sie verzichten auf die Erstattung.
Als Spende absetzbar ist nicht Ihr Aufwand an Zeit, wohl aber der hierbei angefallene Vermögensaufwand:
- Für Unterkunft und Verpflegung kann ein pauschaler Aufwandsersatz als Spende anerkannt werden. Hierfür gelten die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung als angemessen (Unterkunft 2022: 241 Euro im Monat, zu kürzen um 15 % wegen Aufnahme in den Haushalt sowie für Jugendliche unter 18 Jahren; Verpflegung: 9 Euro pro Tag). Das sind pro Tag: 15,83 Euro (241 Euro ./. 15 % = 204,85 Euro : 30 Tage = 6,83 Euro + 9 Euro = 15,83 Euro).
- Für weitere Aufwendungen, z.B. für Bekleidung oder Medikamente, müssen Sie der gemeinnützigen Organisation die Kosten im Einzelnen nachweisen, damit diese in der Zuwendungsbescheinigung aufgenommen werden.
Steuerabzug von Unterhaltsleistungen bei Aufnahme von Geflüchteten
Aufwendungen zum Unterhalt von bedürftigen Personen sind bis zum Höchstbetrag von 9.984 Euro (2022) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG abziehbar. Dazu müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
- Sie müssen der bedürftigen Person gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sein, z.B. Eltern, Großeltern oder Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, nicht aber Geschwister, Tanten und Onkel.
- Ist die unterstützte Person Ihnen gegenüber nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt, können Sie die Unterhaltsaufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn die zum Unterhalt bestimmten inländischen öffentlichen Mittel für diese Person (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II) im Hinblick auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt würden. Dies ist in der Regel bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft der Fall.
- Weitere Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist zudem, dass die unterstützte Person keine oder nur geringe eigene Einkünfte und Bezüge hat und kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
- Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, können – unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung – nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG berücksichtigt werden, wenn der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt (BMF 27.5.2015, BStBl 2015 I S. 474). Die Abgabe der Verpflichtungserklärung reicht aber nicht aus, wenn lediglich eine Duldung des Geflüchteten vorliegt (BFH-Urteil vom 2.12.2021, VI R 40/19).
Wohnpatenschaften für geflüchtete junge Erwachsene
In den vergangenen Jahren haben sich verschiedene Initiativen gebildet, die dazu aufrufen, sogenannte Wohnpatenschaften für geflüchtete junge Erwachsene zu übernehmen. Die Wohnpaten stellen in ihrem häuslichen Umfeld entweder ein Zimmer mit Küchen- und Badbenutzung oder eine Wohnung/Appartement zur Verfügung. Dabei sollen sie Ansprechpartner für alle Belange des jungen Erwachsenen sein und ihn bei seiner Integration unterstützen. Es stellte sich die Frage, ob für die Vergütung für diese nebenberufliche Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG) beansprucht werden kann, entsprechende Vergütungen also insoweit steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.
Die Finanzverwaltung hat dazu bereits verfügt: Soweit eine Vergütung für die Unterstützungs- und Integrationsleistung gezahlt wird, gehört diese zu den begünstigten Betreuungsleistungen. Dies gilt nicht für die Vergütung, die für die Wohnraumüberlassung gewährt wird (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 19.9.2019, S 2121.2.1-29/25 St36).