Umsatzsteuer: Verbesserung der Kleinunternehmerregelung

Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (§ 19 Abs. 1 UStG).

Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können sie wählen, wenn ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer

  • im Vorjahr nicht höher als 17.500 Euro war und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird.

Aktuell wird mit dem „Dritten Bürokratieentlastungegesetz“ ab dem 1.1.2020 bei der Kleinunternehmerregelung die Vorjahres-Umsatzgrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Kleinunternehmer können also bereits im Jahr 2019 (= Vorjahr) einen Umsatz bis 22.000 Euro erzielen und im Jahre 2020 dennoch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wählen.

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Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Sie haben also auch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren und dann die Vorteile des Vorsteuerabzugs zu nutzen. Diese Option, d.h. der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung, ist dann allerdings für fünf Jahre bindend (§ 19 Abs. 2 UStG).

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht gewährt, weitgehend wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Der Kleinunternehmer unterliegt dennoch dem Umsatzsteuergesetz, auch wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich erfolgt; insoweit entsteht (§ 38 AO) auch die Umsatzsteuer, allerdings wird die Steuer durch das Finanzamt nicht erhoben (§ 218 ff. AO). Im Wesentlichen können Kleinunternehmer daher auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber auch vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.

Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann gem. § 19 Abs. 2 UStG verzichtet werden. Verzichtet der Unternehmer, ist er für fünf Kalenderjahre daran gebunden. Für diese Zeit unterliegen seine Umsätze den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes (sog. Option zur Regelbesteuerung).

Eine Option zur Regelbesteuerung kann gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten auch in der Weise erklärt werden, dass der Kleinunternehmer auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Umsatzsteuererklärung einreicht, in welcher er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes berechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

Ist der Unternehmer überwiegend für andere, vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer tätig, kann die Regelbesteuerung Vorteile bringen, denn dann kann auch der Kleinunternehmer selbst Vorsteuerabzug geltend machen. Bei Anschaffungen und anderen mit Umsatzsteuer belasteten Eingangsumsätzen muss er so nur den Nettobetrag finanzieren. Andererseits kann die Notwendigkeit, in Rechnungen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinweisen zu müssen (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG), einen Imageverlust darstellen, da die Leistungsfähigkeit des Kleinunternehmers geringer eingeschätzt werden könnte als die eines „Vollblutunternehmers“.

Unternehmer, die sich mit Ihren Waren oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend an nicht vorsteuerabzugsberechitgte Privatkunden richten und absehbar unter den maßgeblichen Umsatzgrenzen bleiben werden, können ihrer Kundschaft nur den Nettobetrag berechnen und im Vergleich zur steuerpflichtigen Konkurrenz objektiv niedrigere Preise gewähren.

Quelle: Kleinunternehmerregelung, Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 28. November 2019, 12:58 UTC.

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