Unterhaltsleistungen an Ex-Schwiegereltern absetzbar?

Nicht nur Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch umgekehrt die Kinder ihren Eltern gegenüber (§ 1601 BGB). Die Schwiegereltern sind zwar nicht Ihnen gegenüber, wohl aber Ihrem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigt. Deshalb sind die Unterhaltsleistungen steuerlich absetzbar.

Denn bei zusammen veranlagten Ehegatten spielt es keine Rolle, wer die Ausgaben verursacht hat und wer sie bezahlt hat. Die Ausgaben des einen sind immer zugleich als Ausgaben des anderen anzusehen. Doch was gilt, wenn die Eheleute wegen Getrenntlebens die getrennte Veranlagung (bis 2012) oder die Einzelveranlagung für Ehegatten (ab 2013) gewählt haben?

Das FG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass im Fall der getrennten Veranlagung bzw. der Einzelveranlagung ein Ehegatte seine Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern „mangels Verwandtschaft in gerader Linie“ nicht absetzen darf, denn er sei ihnen gegenüber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (FG Berlin-Brandenburg vom 20.1.2010, EFG 2010 S. 796).

Aber der Bundesfinanzhof hat zugunsten der Steuerbürger entschieden, dass ein Ehegatte Unterhaltsleistungen an seine Schwiegereltern auch dann steuermindernd absetzen darf, wenn er wegen Getrenntlebens vom Ehepartner getrennt oder einzeln veranlagt wird. Denn die Unterhaltsberechtigung muss nach dem Gesetzeswortlaut gegenüber „dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten“ bestehen.

Daher kommt es allein auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses an, nicht hingegen auf die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung. Daher spielt es keine Rolle, ob die Ehe intakt ist und die Eheleute zusammenleben oder ob sie getrennte Wege gehen (BFH-Urteil vom 27.7.2011, VI R 13/10).

Aus dieser Entscheidung wird aber zugleich deutlich, dass nach Scheidung einer Ehe Unterhaltsleistungen an die Eltern des Ex-Gatten – die ehemaligen Schwiegereltern – nicht mehr steuerlich anerkannt werden.

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Unterhaltsleistungen sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar bis zum Höchstbetrag von 9.408 Euro (2020) bzw. 9.722 Euro (2021) bzw. 9.984 Euro (2022). Lebt die unterstützte Person im Ausland, wird der Höchstbetrag je nach Land um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt.